§ 258 I, IV StGB (Versuchte) Strafvereitelung, Amtsträger, Polizei
vom 12.5.2025
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Seinen regelmäßigen Wohnsitz habe er in Lettland (EU Mitgliedsstaat, §37IStPO, §183IIZPO, EUZVO sind als gegeben anzunehmen, das Gericht kann nach Lettland zustellen), wohin er wieder zurück reisen wird, sobald es ihm in Bayern nicht mehr gefällt. ... Die Staatsanwaltschaft / das Gericht glaubten den Ausführungen des B, adressierte an "c/o F", und hat zudem darauf verzichtet, den Strafbefehl nach Lettland zu senden. 1.