Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zu Frage
1. Kann ich bestraft werden, weil ich heimlich abgehört habe ( ist 7 Jahr her ).
Zu dieser Frage gibt es nachfolgendes auszuführen:
Die entsprechende Regelung ist § 201 StGB
(Strafgesetzbuch); „Verletzungen des Rechts am eigenen Wort".
§ 201 Abs.1
Strafgesetzbuch stellt die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes oder Abhörgerätes unter Strafe, wenn dies dazu dient, sich von einer nicht öffentlichen und nicht für denjenigen zur Kenntnisnahme bestimmten Äußerung, Kenntnis zu verschaffen. Die Strafdrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe.
Dabei ist zu beachten, dass § 201 Abs.1 StGB
die Vornahme von Tonaufzeichnungen eben nur dann unter Strafe stellt, wenn die entsprechende Äußerung "nicht öffentlich" erfolgt bzw. auch nicht gegenüber demjenigen, der die Tonaufzeichnung vornimmt, getätigt wird. Erfasst wird durch diese Strafbestimmung somit das Abhören von Gesprächen, an denen der Aufzeichnende gar nicht teilnimmt. Das Aufzeichnen von Äußerungen, die ohnehin an denjenigen gerichtet sind, der die Tonaufzeichnung vornimmt, ist hingegen nach § 201 Abs.1 StGB
nicht strafbar. Gibt der Aufzeichnende allerdings die so erlangten Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen an einen Dritten weiter, für den diese nicht bestimmt sind, verstößt er gegen § 201 Abs. 2 StGB
.
Kurz gefasst: Gerichtlich strafbar ist es, Tondokumente von Äußerungen herzustellen, die gar nicht an denjenigen gerichtet waren, der die Aufzeichnung vornimmt (sog. "Abhören" fremder Gespräche). Auch strafbar ist die Weitergabe von Tondokumenten an Dritte ohne Einwilligung des Betroffenen.
Demzufolge haben Sie mit der Verwendung des Diktiergerätes und dessen aktiver Einlagerung im Fahrzeug zur Abhörung der Telefonate mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen diese Vorschrift verstoßen.
§ 201 Abs.2 a StGB
verfolgt hingegen Verstöße gegen das Übertragungsgeheimnis im Bereich der Telekommunikation und bestraft die Aufzeichnung, Weitergabe und Veröffentlichung von Telekommunikationsnachrichten, welche nicht für denjenigen bestimmt sind, der die Aufzeichnung vornimmt.
Sämtliche Begehungsformen des § 201 StGB
sind sogenannte Antragsdelikte, was bedeutet, dass eine Verfolgung des Täters nur auf Antrag des Tatopfers stattfindet (§ 205 StGB
).
Für die Verfolgung der Straftat ist demnach ein Strafantrag (§§ 77 ff. StGB
) erforderlich. Diesen Strafantrag kann bzw. müsste Ihr Ehemann stellen, damit überhaupt die Strafverfolgung gegen Sie eingeleitet werden kann. Da ich davon ausgehe, dass dies nicht erfolgt ist, bzw. erfolgen wird, scheidet eine Verfolgung der Straftat durch die Staatsanwaltschaft zunächst aus.
Darüber hinaus ist die Verjährung zu berücksichtigen, da die Tathandlung nach Ihren Angaben bereits 7 Jahre zurück liegt. Die Verjährung von Straftatbeständen regelt § 57 StGB
.
Auszug:
Abs. 2; Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gemäß Abs. 3 gilt für § 201 StGB
die Verjährung von fünf Jahren nach der Tathandlung, dann wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
Für § 201 StGB
beträgt der Strafrahmen höchstens 3 Jahre, sodass nach Ablauf nach 5 Jahren nach Tatzeitende die Straftat und dessen Verfolgung verjährt ist, da der Sachverhalt nach Ihren Angaben bereits 7 Jahre zurück liegt.
Daher kann insgesamt unter Berücksichtigung Ihres Sachverhaltes festgestellt werden, dass eine Strafbarkeit nach § 201 StGB
nach hiesiger Auffassung aufgrund der Verjährung und der erforderlichen Antragstellung ausscheidet.
Zur Frage
2. Kann mein Mann bestraft werden, weil er vor 30 Jahren meinen betrunkenen Zustand ausgenutzt hat?
Hier ist auch die Verjährung, unabhängig einer möglichen Strafbarkeit, zu berücksichtigen.Der Strafrahmen sieht regelmäßig Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens 15 Jahren vor. Da die Höchststrafe 15 Jahre beträgt, lässt sich aus § 78 StGB
eine Verjährungsfrist von 20 Jahren ableiten. Bei minderjährigen Opfern beginnt diese Frist erst mit der erlangten Volljährigkeit zu laufen.
Demzufolge wäre die Tat 30 Jahre nach dessen Begehung bereits unter dem Gesichtspunkt des § 78 StGB
und einer Verjährung von 20 Jahren verjährt, sofern Sie als Opfer zum Tatzeitpunkt nicht minderjährig gewesen wären, wovon ich mangels Angaben auch nicht von ausgehe.
Eine Rechtsverfolgung Ihres Mannes scheidet daher nach den Sachverhaltsschilderungen m.E. aus.
Zur Frage
3. Ist es strafbar, weil ich etwas vermutet habe was nicht stimmt ?
Schlichte Vermutungen sind nicht strafbar. Jedoch könnte § 164 StGB
„die falsche Verdächtigung" einschlägig sein.
Eine Verdächtigung im Sinne des Abs. 1 kann durch Behaupten von falschen Tatsachen geschehen; aber auch jedes andere Verhalten, das einen falschen Verdacht verursacht oder verstärkt, reicht aus. Für den Tatbestand von Absatz 1 muss die verdächtigte Tat eine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB
. Daher sind beispielsweise Ordnungswidrigkeiten nicht umfasst.
Die Verdächtigung des Ehebruchs ist in erster Linie grundsätzlich nicht rechtswidrig. Anders hingegen die Verdächtigung hinsichtlich der sexuellen Nötigung, wenn diese Tathandlung tatsächlich und rechtlich nicht vorgelegen haben würde und Sie die Tathandlung frei erfunden hätten.
Ferner muss die Verdächtigung gegenüber einer ‚Behörde‘ oder einer der genannten Amtspersonen oder öffentlich erfolgen. Der Behördenbegriff erstreckt sich dabei nicht nur allein auf die Gebietsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland, sodass auch die Falschverdächtigung vor ausländischen Behörden den Straftatbestand verwirklichen kann.
Hier stellt sich wenn überhaupt noch die Frage in welchem Verhältnis Sie die Informationen weitergegeben haben. Da Sie sich an den Kriminalbeamten als solchen gewendet haben, haben Sie sich damit an die Polizeibehörde gewandt, sodass der objektive Tatbestand m.E. erfüllt sein könnte. Jedoch kann dies nicht mit abschließender Würdigung ohne weitere Sachverhaltsangaben festgestellt werden.
Nach Absatz 2 kann nur durch die Tathandlung des Aufstellens einer „sonstige Behauptung tatsächlicher Art" verübt werden. Im Gegensatz zu Absatz 1 ist hier nicht bloßes Hervorrufen eines Verdachts (wie durch Manipulation von Beweismitteln oder Indizien) strafbar. Es ist nach Absatz 2 allerdings nicht nötig, dass der Verdacht einer Straftat gegen den anderen hervorgerufen wird, sondern es reicht aus, dass die Behauptung „geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen". In der Tatbestandsalternative des Absatzes 2 wird neben der Tathandlung gegenüber den Behörden des Absatzes 1 auch das ‚öffentliche‘ Behaupten unter Strafe gestellt. Insofern genügt es für eine falsche Verdächtigung nach Absatz 2, wenn jemand (öffentlich) so konkrete Behauptungen aufstellt, dass beispielsweise ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen anderen eingeleitet werden könnte.
Auch diese objektiven Tatbestandsmerkmale könnten m.E. vorliegen.
Jedoch setzt § 164 StGB
auch Vorsatz als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, d.h. sicheres Wissen über die Unwahrheit der Verdächtigung beim Täter des § 164 StGB
.
Sofern ich unterstelle, dass die Tathandlung möglicherweise von Ihrem Mann begangen wurde, fehlt es am subjektiven Merkmal des sicheren Wissens über die Unwahrheit.
Wenn keine unwahren Behauptungen vorliegen, ist damit auch nicht der Tatbestand des § 164 StGB
erfüllt und eine Strafbarkeit ausgeschlossen.
Zur Frage
4. Wie könnte ich einen kurzen Brief an den Ansprechpartner der Polizei formulieren, damit diese peinliche Angelegenheit ohne Wenn und Aber vom Tisch ist.
Zunächst stellt sich die Frage, was Gegenstand Ihrer Zeugenvernehmung sein soll.
Einer Polizeilichen Ladung muss grundsätzlich nicht Folge geleistet werden. Niemand ist verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen, das ergibt sich aus § 163a III StPO
und aus dem Umkehrschluss zu § 263 StPO
, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben, d.h. sofern die Staatsanwaltschaft Sie vorlädt, müssen Sie erscheinen.
Als Ehegatte haben Sie auch ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO
und können demnach gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jede Aussage verweigern.
Bitte verstehen Sie, dass ich Ihnen im Rahmen dieses Portals kein Schreiben formulieren kann. Dies ist eher im Rahmen einer Direktanfrage möglich. Sofern jedoch mit Ihrem Mann wirklich alles geklärt ist und das Vertrauen auch da ist und Sie eine Strafverfolgung nicht wünschen, empfiehlt es sich m.E. an die Polizei (sinngemäß) zu schreiben, dass in der Ehe nunmehr alles geklärt ist und Sie nicht zu dem Termin erscheinen werden und im Übrigen von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Damit wird eine Vernehmung Ihrer Person mit den entsprechenden Konsequenzen verhindert.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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