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Nach 18 Jahren Anzeige wegen Btm-Delikt

22. Februar 2018 15:07 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Herr Anwalt/Frau Anwältin,

ich bräuchte Ihren Rat für folgenden vorerst fiktiven Fall.
Ein ehemaliger Drogendealer wird 18 Jahre nachdem er mit dem dealen aufgehört hat aus gewissen Gründen einem Strafverfahren ausgesetzt.
In diesem Strafverfahren versucht er mittels dem Paragraph 31 Strafmilderung zu erhalten und nennt seine Verkäufer und Käufer aus der damaligen Zeit.
Unter den Käufern befand sich vor 18 Jahren Person X, die damals für 50 Euro Amphetamine von dem Dealer zum Eigenverbrauch gekauft hat.

Die Verjährungsfristen für derartige Delikte liegen nach meiner Auskunft bei 5 Jahren, wenn die nicht geringe Menge (10 mg reiner Amphetamingehalt) nicht überschritten wurde und bei 20 Jahren wenn die gekaufte Menge die nicht geringe Menge überschritten hätte.

1. Es stellt sich die Frage, ob Person X hierfür überhaupt noch belangt werden könnte?
Das Btm konnte damals nicht sichergestellt werden.
2. Demnach müsste der Strafrichter die Menge schätzen und müsste dies anhand von Herkunft, Preis und Qualität feststellen.
3. Könnte der Dealer nun quasi alles bezüglich dieser Faktoren behaupten, und damit die Strafe für Person X verschärfen?

Beispiel: Der Dealer behauptet er selber hätte die Amphetamine im Internet gekauft und Person X Amphetamine für 2 Euro das Gramm verkauft und die Qualität sei sehr gut gewesen (z.B. 60% Amphetamingehalt).
Demnach hätte Person X angeblich 25 Gramm gekauft, wovon jedoch noch der tatsächliche Wirkstoffgehalt berechnet werden müsste. Dieser läge dann bei 15 Gramm effektivem Amphetamin
Da diese 15 Gramm über der Grenze der nicht geringen Menge liegen, könnte Person X also auch noch nach 15 Jahren dafür belangt werden. Richtig?

Haben diese Behauptungen des Dealers ein so hohes Gewicht?

Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt in Deutschland lag in dem Jahr des Kaufes bei 14 % und der durchschnittliche Preis pro Gramm lag bei 5-10 Euro.

Würde der Richter also den Angaben des Dealers folgen, oder allgemein bekannten Angaben zu Wirkstoffgehalt und Preis der Amphetamine?
Bei einem Preis von 5-10 Euro und einem Wirkstoffgehalt von 14 % wäre die nicht geringe Menge noch nicht erreicht und es wären bei einem Kauf von 50 Euro lediglich 5-10 Gramm abzüglich des Wirkstoffgehalts von 14 %. Demnach 0,7 bis 1,4 Gramm effektivem Amphetamins. Demnach könnte Person X hierfür nicht mehr belangt werden, da die Verjährungsfrist von 5 Jahren hierbei gelten würde. Richtig?

Gäbe es für Person X oder seinen Anwalt Möglichkeiten, die Behauptungen des Dealers in Frage zu stellen? Z.B das Motiv einen vermeintlich "dicken Fisch" zu liefern und aus 5-10 Gramm plötzlich 25 Gramm zu machen?

Darüber hinaus:

Person X befindet sich zur Zeit der Anklage und seit 14 Jahren in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Lehrkraft und der Kauf lag lange Zeit zurück (18 Jahre). Zu der Zeit war Person X noch Student und in keinem Beamtenverhältnis oder Referendariat.

1.Hätte eine eventuelle Verurteilung eine Auswirkung auf das Beamtenverhältnis, wenn die Straftat weit vor dem eigentlichen Beamtenverhältnis zurücklag?
2. Müsste die Person mit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechnen?
3. Dürfte Person X aufgrund des Jugenarbeitsschutzgesetzes für die nächsten 5 Jahre nicht mehr als Lehrer tätig sein, oder würde sich aufgrund der weit in der Vergangenheit liegenden Tat hier ein Spezialfall ergeben?
4. Da Person X zur Zeit der Tat nicht in einem Beamtenverhältnis war, gelten hier überhaupt die Richtlinien für Disziplinarverfahren etc. die bei einer Straftat während des Beamtenverhältnisses gelten würden?

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen, in diesem etwas besonderen Fall.

Vielen Dank und herzliche Grüße



22. Februar 2018 | 17:04

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


wenn es damals dem Eigenbedarf gedient hat, legen Sie mit Ihren Straftatbeständen und Verjährung nicht richtig:

Die Verjährung für den Besitz wäre schon eingetreten. Kein Gericht würde zu einer Verurteilung kommen.

Vermutlich würde die Staatsanwaltschaft aber schon das Verfahren einstellen, so dass es gar nicht zum Gericht kommt.


Sicherlich kann der Dealer immer irgendwelche Geschichten erfinden. Nach dieser langen Zeit wird X aber nichts zu befürchten haben.


Da eine Verurteilung nicht in Betracht kommt, entfallen auch Auswirkungen auf das derzeitige Beamtenverhältnis.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung immer dem Dienstherren mitgeteilt wird, also auch Auswirkungen für den Beamten nach sich ziehen kann. Eine Entlassung ist aber eher unwahrscheinlich, da unverhältnismäßig.

Sollte gegen X ein Ermittlungsverfahren geführt werden, sollte er sofort einen Anwalt nehmen und selbst keine Angaben machen, alles dem Anwalt überlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2018 | 17:37

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

Haben Sie vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

Könnten Sie mir jedoch einmal darstellen wie Sie zu ihren Einschätzungen kommen?

"(...) wenn es damals dem Eigenbedarf gedient hat, legen Sie mit Ihren Straftatbeständen und Verjährung nicht richtig: Die Verjährung für den Besitz wäre schon eingetreten. Kein Gericht würde zu einer Verurteilung kommen."

Nach meinem Kenntnisstand bestehen folgende Verjährungsfristen: Vergehen nach § 29 BtMG verjähren (auch bei besonders schweren Fällen) nach fünf Jahren. Verbrechen i.S.d. §§ 29a , 30 , und 30a BtMG verjähren nach 20 Jahren

Im Falle dessen, dass es für den Strafrichter, durch Aussage des Dealers anzunehmen wäre, dass Person X eine "nicht geringe Menge" zu Eigenbedarf erworben hat (Grenze liegt bei 10 Gramm, durch Aussage des Dealers wären es 25 Gramm gewesen) würde hier doch §§ 29a greifen. Dort steht:

"(...)mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt(!), ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben."

Da Person X angeblich also 25 Gramm Amphetamine besessen hätte, trifft dies doch §§ 29a und wäre demnach erst nach 20 Jahren verjährt?

Oder greift hier doch § 29 BtMG und die Verjährung nach 5 Jahren?


Desweiteren:

"Sicherlich kann der Dealer immer irgendwelche Geschichten erfinden. Nach dieser langen Zeit wird X aber nichts zu befürchten haben."

Könnten Sie mir diese Einschätzung einmal begründen? Nach meiner Kenntnis, besitzt ein Drogendealer der sozusagen ein kleiner "Kronzeuge" ist ein hohe Glaubwürdigkeit vor dem Strafrichter. Die Frage ist hierbei ob durch Behauptungen des Dealers zum Preis und Menge des verkauften Amphetamins es zweifelsohne zu einer verschärften Verurteilung von Person X kommen würde. Oder Richter in einem solchen Fall aufgrund von Zweifeln an der Aussage des Dealers zu Gunsten von Person X entscheiden würden.

"Nach dieser langen Zeit wird X aber nichts zu befürchten haben."

Welche Rolle spielt hierbei die lange Zeit?

und zum Schluss:

"Eine Entlassung ist aber eher unwahrscheinlich, da unverhältnismäßig."

Woran würde sich hier die Unverhältnismäßigkeit bemessen? Weil die Tat so lang zurückliegt und noch vor dem Eintritt in ein Beamtenverhältnis stattfand?

Ich danke Ihnen für eine nachträgliche Beantwortung dieser Fragen

Herzliche Grüße




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Februar 2018 | 19:20

Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst möchte ich auf den Einsatzbetrag hinweisen. Dabit haben Sie eine bestimmte Art und Weise der beantwortung ausgewählt, möchten nun aber ein umfangreiches Gutachte. Das sollte bitte beachtet werden.

Ihre Informationen betreffen Händler.

Nach Ihrer Schilderung ist X das aber nicht. Ich zitiere:

"Unter den Käufern befand sich vor 18 Jahren Person X, die damals... zum Eigenverbrauch gekauft hat."

Dann aber greifenb die Vorschiften udn Verjährungstatbestände, die Sie benennen nicht. Denn X ist kein Händler, so dass jedes Verfahren auch damals schon sicherlich eingestellt worden wäre.

Zudem ist das Strafmaß bei Eigengebauch geringer, so dass Ihre 20 Jahre nicht stimmen.



Ich habe keine Ahnung, woher Sie Ihre Kenntnis zum Dealer und Kronzeugen schöpfen. Aber dass alles betrifft nicht den "kleinen Konsumenten mit Eigenbedarf"



Die lange Zeit spielt eine Rolle bei der Verjährung. Und die ist hier eingetreten.



Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus dem Beamtengesetzen und der Tatsache, dass eine Entlassung immer das letzte Mittel darstellt. Das greift aber nicht bei einem 18 Jahre zurückliegenden Eigengebrauch (wenn nicht nun weitere Sachen hinzugetreten sind).

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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