Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vollstreckungsverjährung beträgt 10 Jahre. § 79 Absatz 3 Nr. 3 StGB. Da Sie in einem Land sind, das nicht ausliefert, kann die Verjährungsfrist nach § 79b StGB um 50% verlängert werden, macht 15 Jahre. Wenn die Berufung 2018 widerrufen wurde, tritt die Verjährung 2033 ein. Sobald die Verjährung eintritt, wird der Haftbefehl aufgehoben.
Da die Strafe nicht vollstreckt und auch noch nicht verjährt ist, liegt der Haftbefehl noch vor.
Sie müssen also noch einige Jahre warten, bis Sie außerhalb von Bosnien frei reisen können.
Im Übrigen ist die Totgeburt der Tochter kein triftiger Grund, einen Betrug zu begehen. Ich nehme an, dass wird Ihnen das Gericht damals ausführlich erklärt haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mich falsch ausgedrückt, ich habe Termine mit der Bewährungshelferin nicht eingehalten auf Grund der Totgeburt und der schwierigen Situation für mich. Auf Grund dessen wurde die Bewährung widerrufen.
Ich finde ihre Antwort sehr hart, denn schließlich sind wir hier alle Menschen die Sorgen haben und nicht immer ist das Leben auf der Sonnenseite. Welche Möglichkeiten habe ich um die Verjährung zu verkürzen, kann man hier eventuell mit der Staatsanwaltschaft eine Vereinbarung treffen - Einreiseverbot nach Deutschland z.Bsp . Der Interpol Haftbefehl bzw das Ersuchen müsste ja erloschen sein da das Gericht hier entschieden hat mich nicht auszuliefern. Das ist die Frage die ich mir Stelle, denn der Interpol Haftbefehl galt nur für Bosnien, Serbien. Und der Betrug waren nicht bezahlte Bestellungen also keine Betrugsdelikte im großen Stil , wie Sie vielleicht annehmen. Sollten Sie mich nicht beraten wollen , dann ist das ok aber ich bin dennoch ein Mensch der seit über 5 Jahren straffrei ist, arbeitet und ein zivilisiertes Leben führt. Danke für Ihre Mühe.
Das ein Haftbefehl von Interpol nur für Bosnien und Serbien gilt, kann ich mir nicht vorstellen. Wenn dies jedoch so ist, und Bosnien nicht ausliefert, können Sie in allen Ländern mit Ausnahme von Serbien und Deutschland frei reisen. Das der Interpol Haftbefehl außerhalb von Bosnien und Serbien nicht gegolten hat, ist ein Sachverhaltsdetail, auf dass ich in meiner Antwort nicht eingehen konnte, weil Sie es in der Sachverhaltsschilderung nicht mitgeteilt haben.
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist in Deutschland ist jedoch nicht möglich.
Es würde Ihnen nichts nutzen, wenn ich Ihnen sagen würde, der Haftbefehl wäre aufgehoben, Sie darauf hin nach Deutschland reisen und hier festgenommen werden würden. Da ist es besser, wenn ich Ihnen schon vor der Reise mitteile, dass Sie noch bis 2033 warten müssen, bevor Sie wieder nach Deutschland kommen.