Wir ändern den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie folgt ab, ohne dass dadurch Gütertrennung eintreten soll. a) Wird der Güterstand durch den Tod eines von uns beendet, so soll der Zugewinnausgleich entsprechend der gesetzlichen Regelung durchgeführt werden. b) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer in Bezug auf den Nachlass des erststerbenden Ehegatten oder wird die Ehe geschieden, so steht demjenigen, der den Ausgleich des Zugewinns verlangen kann, abweichend von der Bestimmung des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1378.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1378 BGB: Ausgleichsforderung">§ 1378 Abs. 1 BGB</a> nur derjenige Teil des Zugewinnüberschusses zu, der sich unter Berücksichtigung folgender Vereinbarungen ergibt. ... Macht ein Ehegatte aus seinem sonstigen Vermögen Verwendungen auf die vom Zugewinn ausgenommenen Gegenstände, so werden diese Verwendungen mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Verwendung dem Endvermögen des Eigentümers des Gegenstandes hinzugerechnet, soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. ... Der Erwerber hat die Zuwendung bei der späteren Erbauseinandersetzung oder Pflichtteilsberechnung nach dem Veräußerer weder auszugleichen noch sich anrechnen zu lassen.