Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In seiner maßgeblichen Entscheidung vom 11.04.2004 führt der Bundesgerichtshof zur Frage der Unwirksamkeit von ehevertraglichen Regelungen aus:
Nach Auffassung des Senats läßt sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 BGB
) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§ 242 BGB
). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Beim Unterhalt, der den Kernbereich familienrechtlicher Regelungsgegenstände betrifft, wäre ein gänzlicher Ausschluß beim Unterhalt nach § 1570 BGB
-Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder- wesentlich strenger zu beurteilen, als eine zeitliche und der Höhe nach erfolgte Befristung von Aufstockungsunterhalt.
Der Zugewinn erweist sich nach der zitierten BGH-Entscheidung ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Das Fehlen einer salvatorischen Klausel führt zwar nach dem Grundsatz des § 139 BGB
zur Gesamtnichtigkeit eines Ehevertrages bei Teilnichtigkeit einzelner Regelungen. Allerdings kann hier durchaus die Ausnahme greifen, dass nur die Unterhaltsregelung in Frage zu stellen ist, nicht hingegen die inhaltlich selbständigen weiteren Regelungen. Ein Risiko ist dabei allerdings nicht auszuschliessen. Eine eingehendere Beurteilung wäre auch nur bei Prüfung des gesamten Ehevertrages möglich.
Im Ergebnis halte ich das Risiko einer Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages aufgrund Ihrer Angaben für eher gering. Dies schon deshalb, weil Sie nur eine Beschränkung und Befristung des Unterhalts, nicht aber einen Ausschluß vereinbart haben.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Tochter bereits volljährig ist und somit keiner Betreuung mehr bedarf.
Ich gehe davon aus, dass Sie im laufenden Verfahren anwaltlich vertreten sind. Anderenfalls würde ich Ihnen eine solche Vertretung dringend empfehlen. Dies ist schon deshalb erforderlich,weil der Ehevertag im Ganzen einer Inhaltskontrolle bedarf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Antwort
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