Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Anwältin hat das Mandat im laufenden Scheidungsverfahren teilweise niedergelegt, indem sie sich darauf beschränkt, lediglich die Scheidung selbst weiterzuführen, jedoch nicht den Trennungsunterhalt und den Zugewinnausgleich. Die Gründe dafür scheinen in einer als belastend empfundenen Kommunikation zu liegen.
In diesem Fall hat sie Ihnen mitgeteilt, dass sie nur noch bis zur rechtskräftigen Scheidung für Sie tätig sein möchte, jedoch nicht mehr in den ergänzenden Bereichen. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:
1. Fortführung des Scheidungsverfahrens:
Ihre Anwältin hat klargestellt, dass sie die Scheidung selbst – also die Auflösung der Ehe – weiter begleitet, jedoch ohne den Verbund mit anderen finanziellen Ansprüchen wie dem Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich könnte theoretisch als Verbundsache im Scheidungsverfahren mitbehandelt werden, was bedeutet, dass Scheidung und Zugewinn zusammen verhandelt und entschieden würden. Ihre Anwältin verweist jedoch darauf, dass dies nicht zwingend ist und der Anspruch auf Zugewinnausgleich auch noch drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden kann. Sie haben also noch genügend Zeit, einen neuen Anwalt für den Zugewinnausgleich zu finden.
2. Trennungsunterhalt:
Ihre Anwältin hat das Mandat zur Geltendmachung des Trennungsunterhalts vollständig niedergelegt. Trennungsunterhalt steht Ihnen grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung zu und bemisst sich nach dem Einkommensunterschied der Ehepartner. Die Geltendmachung ist jedoch durch die Niederlegung der Anwältin nunmehr erschwert, und Sie müssen einen anderen Anwalt finden, der dieses Mandat übernimmt, um Ihre Ansprüche weiterzuverfolgen.
3. Ihr weiteres Vorgehen:
- Scheidungsverfahren: Sie sollten sich entscheiden, ob Sie das Angebot der Anwältin annehmen und das Scheidungsverfahren von ihr alleine durchführen lassen möchten. Falls Sie die Scheidung und die finanziellen Ansprüche lieber in einem Verbund verhandeln möchten, wäre es sinnvoll, sich direkt an eine neue Anwaltskanzlei zu wenden, die das Mandat in allen Aspekten übernimmt.
- Trennungsunterhalt und Zugewinnausgleich: Für die Geltendmachung des Trennungsunterhalts sowie des Zugewinnausgleichs benötigen Sie nun einen anderen Anwalt. Insbesondere für den Trennungsunterhalt empfiehlt es sich, zeitnah einen neuen Anwalt zu mandatieren, da Ihre finanzielle Situation hierdurch erheblich entlastet werden könnte.
4. Überlegung der Mandatsführung:
Sollte die Zusammenarbeit mit der bisherigen Anwältin für Sie schwierig sein, ist ein Wechsel möglicherweise sinnvoll, da eine vertrauensvolle und reibungslose Kommunikation für die Vertretung in einem so persönlich belastenden Verfahren von großer Bedeutung ist. Ein Wechsel der Anwältin könnte helfen, Ihre Interessen effektiver wahrzunehmen, zumal Sie dann alle Aspekte, einschließlich Scheidung, Unterhalt und Zugewinn, wieder in einer Hand bündeln könnten.
5. Wiedergutmachung und zukünftige Kommunikation:
Auch wenn Sie bereits versucht haben, Missverständnisse zu klären, hat sich Ihre Anwältin dennoch entschieden, die Mandatsführung einzuschränken. Für die zukünftige Zusammenarbeit mit Ihrem neuen Anwalt könnten Sie darauf achten, Ihre Anfragen möglichst präzise und kurz zu formulieren und für Emotionen in der Kommunikation alternative Anlaufstellen zu finden, wie z. B. Beratungsstellen oder psychologische Unterstützung, was bei Scheidungsverfahren oft hilfreich ist.
Ein neuer Anwalt wird die Unterhaltsfragen und den Zugewinnausgleich übernehmen und Sie auch über die möglichen weiteren Schritte zur Existenzsicherung und zur Geltendmachung Ihres Anspruchs aufklären. Dies könnte auch die Frage des Wohnvorteils und der angemessenen Höhe des Ehegattenunterhalts umfassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin