Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Trennungsunterhalt
Gem. § 1361 BGB
steht ihrer Ehefrau Trennungsunterhalt zu. Dieser berechnet sich nach dem pauschaliertem Abzug von Berufsbedingten Kosten von je 10% auf:
((6.000,- Euro x 0,9) + (1.000,- 0,9)) x 0,5 = 3.150,- Euro (= Bedarf der Ehefrau)
Hiervon werden die 900,- Euro eigene Einkünfte abgezogen, sodass Sie ihr 2.250 Euro bezahlen müssten.
Allerdings wären evtl. Wohnvorteile sowie diverse andere Parameter möglicherweise noch zu berücksichtigen.
2. Nachehelicher Unterhalt:
Die Höhe und die Dauer hängt u.a. davon ab, ob Kinder zu betreuen sind. Sind keine Kinder da, dies unterstelle ich nach Ihren Angaben, ist Ihre Ehefrau nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet, für sich selbst zu sorgen § 1569 BGB
.
Allerdings steht Ihrer Ehefrau wohl Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB
zu für die Dauer von 2 3 Jahren (etwas unterschiedlich je nach örtlichem Gericht).
Da das gemeinsame Einkommen über 5.000 Euro beträgt, wird Ihre Ehefrau eine konkrete Bedarfsermittlung vornehmen müssen und alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Kosten wie Haushaltsgeld, Miete mit Nebenkosten, Kleidung, Auto, Urlaub, Sport, Hobbys, Kultur, Versicherungen, Vorsorgeaufwendungen usw. im Einzelnen als Bedarf darlegen müssen und kann sich nicht auf die für den Trennungsunterhalt (s.o) ermittelten 3.150,- Euro berufen.
Sie aber unter 4 (Vermögensstamm muss zuerst verbraucht werden, bevor Sie in Anspruch genommen werden können)
3.
Vereinbarungen für den nachehelichen Unterhalt können vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden und bedürfen gem. § 1585c BGB
für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
4. Zugewinn
Der Zugewinn ist angefallen und muss geteilt werden. Aus den 60.000, die Ihrer Frau zustehen, muss sie sich gem. § 1577 III BGB
voll anrechnen lassen, sodass dann kein Unterhalt fällig wäre.
5.
Durch – notariellen - Ehevertrag §§ 1408
I, 1414 BGB
könnte der Zugewinn anders geregelt werden.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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hallo herr zürn,
danke für die schnelle antwort! ich habe im oktober schonmal eine frage wegen trennugsunterhalt gestellt die sie damals auch beantwortet haben!
damals schrieben sie aber das die höchstgrenze 4500 euro sei was mir als einkommen angerechnet werden kann wegen vermögensbildung!
ist dies noch aktuell oder hat sich da gesetzlich was geändert?
wenn ich sie bei punkt 4 richtig verstehe dann muss meine frau erst nachweisen das sie die 60.000 euro schon verbraucht bevor sie anspruch auf nachehelichen unterhalt beantragen kan?
bei punkt 5 habe ich mich etwas falsch ausgedrückt und wollte fragen ob es machbar ist im ehevetrag auf den trennungsunterhalt zu verzichten?
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Behandlung ist unterschiedlich, je nach OLG-Bezirk. Gesetzlich hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert, aber die Rahmenbeträge wurden von der Rechtsprechung angepasst.
Den Unterhalt muss ihre Frau primär aus ihrem eigenen Vermögen bestreiten (solange ist sie eben gerade nicht bedürftig), dieses notfalls aufbrauchen, bevor Sie Unterhalt von Ihnen verlangen könnte.
Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden §§ 1361
IV 3, 1360a
III, 1614
I BGB.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt