Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Beim Kindesunterhalt kommt es bei Einkommensbestandteilen nicht darauf an, ob diese eheprägend waren, ob sie also bereits in der Ehe vorhanden waren.
Wenn Sie kostenfrei im eigenen Haus leben, ist der Wohnvorteil anzurechnen. Wenn Sie noch einen Abtrag leisten, können die Zinsen und nach neuerer Rechtsprechung auch die Tilgung bis zur Höhe des objektiven Wohnwerts (erzielbare Kaltmiete) abgezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-