29.12.2009
von Rechtsanwalt Thomas Bohle
s.g. damen und herren, ich habe 4 fragen mit bezug auf die vaterschaftsanerkennung und gemeinsame elterliche sorge für ein uneheliches kind bei getrennt lebenden eltern: auf den internetseiten des jugendamtes steht bzgl. der übereinstimmenden urkundlichen willenserklärung von nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden eltern über das gemeinsame sorgerecht (sorgeerklärung), dass „...nur durch persönliche Vorsprache entweder beim Jugendamt (kostenlos) oder bei einer Notarin/einem Notar (gebührenpflichtig) erfolgen. Die Abgabe der Erklärung ist entweder im Rahmen der Anerkennung der Vaterschaft oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt möglich.“ andererseits gilt nach BGB 1626b „(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam“. nun würde die sorgeerklärung ja unter der bedingung der vaterschaftsanerkennung stehen (insbesondere wenn die kindesmutter nachträglich behauptet, die freiwillige vaterschaftsanerkennung wäre an die bedingung der gemeinsamen elterlichen sorge geknüpft gewesen). des weiteren steht auf den internetseiten zu lesen: „Eine Sorgeerklärung kann auch abgegeben werden, sofern gleichzeitig Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung beurkundet werden bzw. die bereits erfolgte Beurkundung nachgewiesen ist (auch vorgeburtlich)….Folgende Unterlagen werden benötigt: aktueller Geburtenbuchauszug bzw. ... frage 3: sind nach erfolgter vaterschaftsanerkennung und sorgerechtserklärung für eine rechtsverbindliche außergerichtliche einigung bzgl. kindesunterhalt beim jugendamt in form einer unterhaltsurkunde dem jugendamt detaillierte auskünfte über das einkommen des barunterhaltspflichtigen elternteils vorzulegen?