Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Es ist richtig, dass derjenige, der die Vaterschaft eines Kindes wirksam anerkannt hat, als Vater des Kindes gilt, und zwar unabhängig davon, ob er tatsächlich der leibliche Vater ist oder nicht. Nach Ihrer Schilderung scheint daher der vermeintliche Vater Ihrer Frau als Vater zu gelten. Warum dies im Fall Ihrer Frau nicht gelten soll, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht nachvollziehen.
Aber ein Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses wäre nur zulässig gewesen, wenn Ihre Frau nicht schon einen rechtlichen Vater hätte. Ohne Kenntnis des Beschlusses des Familiengerichts kann ich nicht beurteilen, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat oder der Anwalt gewechselt werden sollte. Ich würde Sie daher bitten, mir den Beschluss des Familiengerichts über meine Email-Adresse zukommen zu lassen. Ich werde diesen dann prüfen und Ihnen meine Einschätzung zukommen lassen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort dennoch weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin