Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Schilderung sollten Sie zur Vermeidung eines eigenen Nachteils nicht in eine Probe einwilligen und abwarten, ob die Mutter einen Antrag nach § 1598aBGB beim Gericht stellt. Aufgrund dessen, dass die zwei Jahresfrist vorbei ist, wird eine Anfechtung nicht erfolgreich sein.
Das Kind kann zutreffend ab Volljährigkeit die Anfechtung beantragen. Einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch für das Kind wird sich nicht ergeben. Gegebenenfalls aber ein Anspruch des Jugendamtes, wenn dieses Unterhaltsvorschuss geleistet hat oder von dem rechtlichen Vater, wenn er Unterhalt geleistet hat. Aber da er nicht wirklich Unterhalt leistet, wird wohl kein Regress erfolgen können. Im Übrigen gibt es auch hier Einschränkungen gem. § 1613 Abs. 3 BGB
, wenn die Forderung für Sie eine unbillige Härte darstellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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