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gibt es eine Frist für die Vaterschaftsanerkennung & rückwerkende Unterhaltzahlung?

| 1. Oktober 2024 16:46 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ich habe 2 uneheliche Kinder, für die ich die Vaterschaft vor 10 bzw. 8 Jahren anerkannt habe.
Ich lebe mit den Kindern und der Kindesmutter nicht zusammen!
Die Kindesmutter hat eine Affäre gehabt, woraus ein weiteres Kind entstanden ist.
Da der biologische Vater nicht feststellbar ist, möchte ich die Vaterschaftsanerkennung zum wohle des Kindes in die Wege leiten. Das Kind bekommt dann auch -wie die Geschwister- automatisch die deutsche Angehörigkeit.

Bei einem Anwalt vor Ort war die Aussage, dass dies innerhalb der ersten 2 Jahre nach der Geburt beim Jugendamt, Standesamt oder Notar erfolgen muss.
Ich habe mich diesbezüglich an das Jugendamt angewandt. Da habe ich die Aussage erhalten, dass es keine Frist für die Vaterschaftsanerkennung gibt!

Nun bin ich verwirrt, und weiß nicht was richtig ist. Das Kind wird am 4 Oktober 2024 zwei Jahre alt!
Was ist nun richtig?

Ich würde auch das Residenzmodell auswählen, um die Mutter zu entlasten denn so kann sie wieder arbeiten gehen und sich besser um die andern Kinder kümmern. Muss ich trotzdem Unterhalt zahlen? auch rückwerkend?

1. Oktober 2024 | 17:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Soweit Sie die Vaterschaft für das Kind anerkennen wollen, was dann nach § 1592 Nr. 2 BGB zu Ihrer Stellung als Vater führt, ist diese gem. §§ 1594, 1597 BGB gewissen Formerfordernissen unterstellt, nicht aber an eine Frist gebunden. Es darf auch kein Fall des § 1597 a BGB vorliegen, also eine missbräuchliche Anerkennung, wovon ich aber hier aktuell nicht ausgehe.

Nach § 1594 BGB ist die Rechtswirkung der Vaterschaftsanerkennung erst gegeben, wenn diese wirksam wird.

Die Rechtswirkungen der Anerkennung treten dann aber rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt in Kraft.

Unterhalt kann dann auch als Barunterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, wobei die Zeitschranke, die sich für die rückwirkende Geltendmachung eigentlich aus § 1613 II BGB ergeben würde, hier nicht gilt. Allerdings muss dann Unterhalt auch geltend gemacht werden. Wenn er aber geltend gemacht wird, wären für die vergangenen 2 Jahre Unterhalt zu zahlen.

Wenn Sie aber zukünftig das Kind im Residenzmodell betreuen, erfüllen Sie in Zukunft Ihre Unterhaltspflicht dann ohnehin durch die Betreuung des Kindes.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Bewertung des Fragestellers 10. Oktober 2024 | 10:49

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