Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Sie die Vaterschaft für das Kind anerkennen wollen, was dann nach § 1592 Nr. 2 BGB zu Ihrer Stellung als Vater führt, ist diese gem. §§ 1594, 1597 BGB gewissen Formerfordernissen unterstellt, nicht aber an eine Frist gebunden. Es darf auch kein Fall des § 1597 a BGB vorliegen, also eine missbräuchliche Anerkennung, wovon ich aber hier aktuell nicht ausgehe.
Nach § 1594 BGB ist die Rechtswirkung der Vaterschaftsanerkennung erst gegeben, wenn diese wirksam wird.
Die Rechtswirkungen der Anerkennung treten dann aber rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt in Kraft.
Unterhalt kann dann auch als Barunterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, wobei die Zeitschranke, die sich für die rückwirkende Geltendmachung eigentlich aus § 1613 II BGB ergeben würde, hier nicht gilt. Allerdings muss dann Unterhalt auch geltend gemacht werden. Wenn er aber geltend gemacht wird, wären für die vergangenen 2 Jahre Unterhalt zu zahlen.
Wenn Sie aber zukünftig das Kind im Residenzmodell betreuen, erfüllen Sie in Zukunft Ihre Unterhaltspflicht dann ohnehin durch die Betreuung des Kindes.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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