Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
, jedoch eine erste rechtliche Einschätzung bieten.
Ihr Fall ist durchaus problematisch, da Sie noch verheiratet sind. Grundsätzlich sind Sie als Ehemann der Kindesmutter zunächst rechtlicher Vater des Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 BGB
. Allerdings hat der Lebensgefährte der Kindesmutter die Vaterschaft anerkannt und wäre damit unter bestimmten Voraussetzungen Vater gemäß § 1592 Nr. 2 BGB
.
Sie können hier zunächst Ihre Vaterschaft klären lassen. Dies wäre am kostengünstigsten möglich durch einen im Internet zu bestellenden Vaterschaftstest, welchen Sie im Beisein von Kindesmutter, Kind und Jugendamt machen sollten.
Hier könnte dann mit nahezu 100%-tiger Sicherheit zunächst geklärt werden, ob Sie als Vater des Kindes in Frage kommen.
Sollte Ihre Vatzerschaft ausgeschlossen sein, so wird zunächst davon auszugehen sein, dass der Lebensgefährte Ihrer Frau der Vater ist.
In Ihrem Ausnahmefall ( noch verheiratet, aber Ehemann ist nicht der Kindsvater) kann abweichend von der gesetzlichen Regelung der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese sind im Einzelnen:
- zum Zeitpunkt der Geburt ist bereits die Scheidung beantragt,
- die Mutter stimmt der Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters zu,
- deren Ehemann stimmt der Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters zu.
Da auf Sie als Ehemann der Kindesmutter nach Gesetzeslage die Vaterschaftsvermutung zutrifft, wird die Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Im Zweifel muss also der leibliche Vater Ihre Vaterschaft anfechten, wenn Sie zweifelsfrei nicht als Kindesvater in Frage kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk, Rechtsanwältinse oder den in diesem Portal hinterlegten Kanzleidaten.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Meine konkrete Frage ist: Habe ich die Möglichkeit die angebliche Vaterschaft des neuen Partners meiner Frau gegenbenfalls gerichtlich prüfen zu lassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Habe ich die Möglichkeit die angebliche Vaterschaft des neuen Partners meiner Frau gegenbenfalls gerichtlich prüfen zu lassen?
Nein! Sie haben zunächst keine Möglichkeit, die angebliche Vaterschaft des neuen Partners Ihrer Frau gegenenfalls gerichtlich prüfen zu lassen.
Sofern Sie der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmen, sind Sie als Ehemann zunächst rechtlicher Vater des Kindes.
Sämtliche Beteiligte ( also Sie, Mutter des Kindes, vaterschaftsanerkenender Dritter, Kind) können allerdings Ihre Vaterschaft gerichtlich anfechten.
Damit wäre aber nur erreicht, dass das Gericht einen Vaterschaftstest anordnet, welche Ihre Vaterschaft klärt.
Danach könnte der neue Partner Ihrer Frau,aber auch Ihre Frau oder das Kind durch eine Vaterschaftsfeststellungsklage erreichen, dass die Vaterschaft des neuen Partners geklärt wird.
Dies alles ist aber mit erheblichen Kosten verbunden, welche durch einen kostengünstigen außergerichtlichen Vaterschaftstest möglicherweise vermieden werden können.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zunächst beantwortet zu haben.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne unter den hinterlegten Kanzleidaten.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk
Rechtsanwältin