Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vaterschaftsanerkennung ist in den §§ 1594 ff. BGB
als freiwillige Erklärung eines Mannes geregelt, der sich als rechtlicher Vater zu einem Kind bekennt.
Zu ihrer Wirksamkeit ist die Zustimmung der Mutter erforderlich (§ 1595 BGB
).
Es darf natürlich auch keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegen, die zu der Anerkennung im Widerspruch steht.
Gem. § 1591 Abs. I BGB
wird die Ehelichkeit eines Kindes geregelt,
das nach Eheschließung geboren wird.
Gem. § 1591 Abs. II BGB
vermutet, dass der Ehemann auch der Vater des Kindes ist, und er während der Empfängniszeit (181 bis 302 Tage vor der Geburt) Sex mit der Mutter hatte.
Nur wenn es offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von ihrem Ehemann empfangen hat, ist das Kind nichtehelich (§ 1591 Abs. I S.2 BGB
).
Leider haben Sie diese Daten nicht mitgeteilt. Ich gehe also davon aus, dass das Kind vor Ihrer ehe mit der Mutter geboren wurde.
Soweit der Vater bisher „unbekannt" ist, können Sie sich als Vater ausgeben und die Vaterschaft anerkennen, wenn das plausibel ist, d.h. Sie kannten die Mutter mindestens 302 Tage vor der Geburt.
Die rechtliche Vaterschaft des anerkennenden Mannes ist von der biologischen Vaterschaft zu trennen, die aber auch nicht nachgefragt oder überprüft wird. Die rechtlichen Vaterschaft können Männer daher zulässigerweise übernehmen, die eine Vaterrolle tatsächlich ausüben wollen („sozialer Vater"), ohne der biologische Vater zu sein.
Gem. § 1594 Abs. III BGB
kann die Erklärung nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Gem. § 1594 Abs. II BGB
ist die Erklärung unwirksam, wenn und solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB
), das machen die Jugendämter.
§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
§ 1597a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert
Gem. § 1597a BGB
darf die Vaterschaft nicht mit dem Ziel erfolgen, die Einreise oder den Aufenthalt Beteiligter in der BRD zu ermöglichen. Bei vermuteter missbräuchlicher Anerkennung der Vaterschaft wird die Behörde das Verfahren aussetzen.
Ich ergänze das, weil Sie nicht angeben, wo Mutter und Kind leben.
Ich bin überzeugt, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
30. Mai 2020
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19:03
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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