Durch den Rücktritt ist das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, nicht ausgeschlossen. 8) Für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis durch Aufnahme von Fremdmitteln finanzieren möchte, deren Gläubiger zur Absicherung Grundpfandrechte am Kaufobjekt verlangen, verpflichtet sich der Verkäufer, zu diesem Zweck an einer Belastung des Kaufobjekts schon vor der Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten mitzuwirken. a) Zu diesem Zweck bevollmächtigt der Verkäufer hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/181.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 181 BGB: Insichgeschäft">§ 181 BGB</a> den Käufer vor dem Notar, dessen Sozius, deren Vertretern oder Amtsnachfolgern, alle zur Belastung des Kaufobjektes mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe erforderlichen oder geeignet erscheinenden Erklärungen abzugeben und den jeweiligen Eigentümer dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, Rangänderungen und Rangvorbehalte zu erklären sowie Sicherungszweckerklärungen abzugeben. b) ***In gleichem Umfang wie zu Buchstabe a) und zusätzlich zur Abgabe abstrakter Schuldanerkenntnisse / Schuldversprechen für den Käufer und zu seiner persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung in beliebiger Höhe bevollmächtigen Verkäufer und Käufer hiermit mit Wirkung für sich und ihre Erben unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Notariatsmitarbeiter XXXXXX und XXXXXX, sämtlich beim Notar, je einzeln, ohne dass eine Verpflichtung zum Handeln besteht, vor dem Notar, dessen Sozius sowie deren Vertretern oder Amtsnachfolgern entsprechende Erklärungen abzugeben.