Per Anlage aus dem Mietvertrag wurde eine zweijährige Mindestmietlaufzeit festgelegt, diese lautet wie folgt: "Die Mindestmietdauer beträgt: 2 Jahre Nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Umzug in eine andere Stadt aus beruflichen Gründen, ist – nur mit Zustimmung des Vermieters – eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags möglich, Voraussetzung dafür ist die nahtlose Anschlussvermietung an einen geeigneten neuen Mieter. ... Der Mieter kann Vorschläge für einen evtl. ... Zeitaufwand für Termine und Auslagen) erklärt sich der Mieter ausdrücklich einverstanden, bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (in der Mindestmietdauer) eine einmalige Aufwandspauschale iHv. 190,00 € an den Vermieter zu bezahlen."