Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Antwortvorschlag von Prime Legal AI:
Nach Ihrer Schilderung sind Sie und Ihre Freundin gemeinsam Mieter der Wohnung, da Sie beide im Mietvertrag stehen. Für die Mietzahlungen haften Sie gegenüber dem Vermieter als sogenannte Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB. Das bedeutet, der Vermieter kann von jedem von Ihnen die gesamte Miete verlangen. Wenn Sie die Miete vollständig oder anteilig für Ihre Freundin übernommen haben, entsteht zwischen Ihnen und Ihrer Freundin ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB. Im Innenverhältnis sind Sie grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie können daher von Ihrer Freundin die Erstattung der von Ihnen für sie übernommenen Mietanteile verlangen.
Für die Verträge über Strom, Wasser, Gas und Kautionsversicherung, die auf Ihren Namen laufen, gilt Folgendes: Auch wenn Ihre Freundin nicht Vertragspartnerin dieser Versorgungsverträge ist, besteht zwischen Ihnen beiden ein Anspruch auf Ausgleich der Kosten, da diese gemeinschaftsbezogene Aufwendungen für die gemeinsam genutzte Wohnung darstellen. In der Regel wird hier ein Anspruch aus einer konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 705 ff. BGB angenommen, da Sie gemeinsam zum Zweck des gemeinsamen Wohnens zusammengearbeitet haben. Auch hier können Sie von Ihrer Freundin die hälftige Erstattung der von Ihnen getragenen Kosten verlangen.
Wie können Sie Ihre Ansprüche durchsetzen?
1. Schriftliche Zahlungsaufforderung: Sie sollten Ihrer Freundin eine schriftliche, nachvollziehbare Aufstellung aller offenen Forderungen (Miete, Nebenkosten, Strom, Wasser, Gas, Kautionsversicherung etc.) zukommen lassen und sie unter Fristsetzung (z.B. 10 oder 14 Tage) zur Zahlung auffordern. Dies kann per Einwurf-Einschreiben erfolgen, um den Zugang nachweisen zu können.
2. Mahnverfahren: Reagiert Ihre Freundin nicht, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das Mahnverfahren ist ein kostengünstiges und einfaches Mittel, um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Die Kosten des Mahnverfahrens richten sich nach der Höhe der Forderung und sind im Erfolgsfall von Ihrer Freundin zu tragen.
3. Klage: Sollte Ihre Freundin dem Mahnbescheid widersprechen oder weiterhin nicht zahlen, können Sie Ihre Ansprüche im Rahmen einer Zahlungsklage vor dem Zivilgericht geltend machen. Auch hier können Sie die Erstattung der hälftigen Kosten verlangen.
4. Zwangsvollstreckung: Haben Sie einen vollstreckbaren Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil), können Sie die Zwangsvollstreckung gegen Ihre Freundin betreiben, etwa durch einen Gerichtsvollzieher.
Wichtige Hinweise:
- Sie sollten alle Zahlungen, die Sie für Ihre Freundin geleistet haben, möglichst genau dokumentieren (Kontoauszüge, Quittungen, Zahlungsbelege).
- Für die Mietzahlungen ergibt sich Ihr Anspruch direkt aus § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich).
- Für die auf Sie laufenden Versorgungsverträge ergibt sich der Anspruch entweder aus § 426 BGB (wenn Ihre Freundin auch Vertragspartnerin ist) oder aus dem Gesellschaftsrecht (§§ 705 ff. BGB), da Sie eine Wohngemeinschaft gebildet haben
- Sie können den gesamten offenen Betrag auf einmal verlangen und müssen keine Ratenzahlung akzeptieren, es sei denn, Sie möchten dies freiwillig tun
Zusammengefasst: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten für Miete und Nebenkosten sowie der gemeinschaftlichen Versorgungsverträge. Sie können Ihre Freundin schriftlich zur Zahlung auffordern und, falls sie nicht zahlt, ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben. Die Kosten hierfür muss Ihre Freundin im Erfolgsfall ebenfalls tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: