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Mietvertrag - Haus und kapuutes Dach

3. August 2025 18:29 |
Preis: 100,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag, als Eigentümerin und Vermieterin eines Hauses bitte ich bei folgenden Sachverhalt um eine Einschätzung von einem Anwalt:

Mietobjekt: Einfamilienhaus, 12621 Berlin (BJ 1982, ca. 95 m² Wohnfläche, Ölheizung, Keller, Terrasse, Garten)

Vertragslage:
Mietvertrag vom 23.04.2025, Mietbeginn: 01.07.2025, unbefristet
Kaltmiete: 500 €/Monat bis 12/2025, dann Staffelmiete bis max. 800 €/Monat ab 2030
Kaution: 1.500 €, noch nicht vollständig vom Mieter auf das Konto vom Eigentümer/Vermieter überwiesen.

Besonderheiten Mietvertrag:
In §6 wird die komplette Instandhaltungspflicht – auch bei Schäden – auf den Mieter abgewälzt. (dem EIgentümer/Vermieter des Hauses ist bewusst, dass dies vor Gericht sicherlich nicht Stand halten würde). Der Mieter hat das Haus „wie besichtigt" übernommen. Keine Betriebskostenabrechnung durch die Vermieterin – Mieter trägt alle laufenden Nebenkosten. Ebenfalls ist unter dem §4 "Kaution" im Mietvertrag geregelt, dass die Kaution vollständig vor Mietbeginn auf das Konto vom Eigentümer eingegangen sein muss und das ohne fristgerechte Zahlung der Kaution der Mietvertrag ungültig ist und dann auch nicht zustande kommt. Bisher wurden 1.000,00€ Kaution bezahlt.

Sachverhalt (chronologisch):
Eigentümer/ Vermieter hat das Haus vor 8 Jahren vom verstorbenen Vater geerbt.
Es wurden ca. 10.000 € in kleinere Modernisierungen investiert (Heizkörper, Boden etc.) um das Haus bewohnbar zu machen. Im Juli 2025 ist der Mieter mit seiner Familie (Frau und Kind) eingezogen (vertragsgemäß zum 01.07.2025). Anfang August 2025 beauftragte die Eigentümerin / Vermieter einen Dachdecker, um zwei fehlende Dachziegel zu auf dem Dach zu ersetzen. Dabei stellte sich heraus: Durchfeuchtung des Dachstuhls, es regnet leicht rein. Laut Dachdecker ist eine komplette Dachsanierung dringend nötig. (Gefahr für die Familie - eventuell Einsturzgefahr mittel- bis langfristig?!) und durch Schimmelbildung auch Gefährlich für die Mieter (besonders Kinder). Sanierungskosten: ca. 80.000 €, die Eigentümerin / Vermieterin nicht aufbringen kann.

Ziel der Vermieterin / Eigentümer:
Beendigung des Mietverhältnisses, da sie das Dach aus wirtschaftlichen Gründen nicht sanieren kann.
Vermeidung von Klagen (z. B. auf Mietminderung oder Schadensersatz).
Frage an den Anwalt: Ist eine fristlose Kündigung wegen Unbewohnbarkeit zulässig? Oder alternativ: Welche rechtssichere Möglichkeit gibt es, das Mietverhältnis zu beenden? Kaution ist nicht wie im Mietvertrag geregelt pünktlich gezahlt worden. Die Eigentümerin /Vermieterin möchte der Familie helfen eine passende Wohnung in der Nähe zu finden und bemüht sich um einen Kontakt mit einer Hausverwaltung. Ebenfalls wird der Dachdecker schriftlich das Angebot schicken an die Eigentümerin und auch seine klare Empfehlung geben dass das Dach dringend erneuert werden muss. Es war nie die Absicht diese Schritte gehen zu müssen. Die Vermieterin / Eigentümer hat das Haus an einen Arbeitskollegen vermietet da er dringend etwas größeres für sich und seine Familie gesucht hat. Sie wusste nicht über die Situation des Daches Bescheid und ist über die Situation natürlich auch nicht erfreut. Sie kann jedoch nicht 80.000,00 (netto) oder mehr in das Haus weiter investieren. Ich bitte um eine Empfehlung. Vielen Dank im Voraus. MFG Sohn der Vermieterin / Eigentümerin

3. August 2025 | 19:09

Antwort

von


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Guten Tag

Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und den denkbaren Kündigungsarten (einschließlich Verwertungskündigung und Eigenbedarf) ergibt sich folgendermaßen eine anwaltliche Einschätzung:



1. Vertragslage
• Mietvertrag: Es liegt ein wirksam geschlossener unbefristeter Mietvertrag vor.
• Kautionsregelung: Die Klausel im Mietvertrag, wonach der Vertrag „ungültig" wird, wenn die Kaution nicht vollständig vor Mietbeginn gezahlt wird, ist unwirksam.
• § 551 Abs. 2 BGB: Die Kaution darf in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden, beginnend mit Mietbeginn. Eine Vorauszahlung in voller Höhe ist nicht zulässig.
• § 572 BGB: Selbst wenn die Klausel eine Bedingung enthält, die unwirksam ist, bleibt der Mietvertrag dennoch wirksam. Der Vertrag ist daher nicht „nichtig" geworden.
• Instandhaltungsklausel: Die vollständige Abwälzung aller Instandhaltungspflichten auf den Mieter ist ebenfalls unwirksam. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt die Vermieterin für die wesentlichen Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere Dachsanierungen, verantwortlich.



2. Dachschaden und Pflichten der Vermieterin

Der festgestellte Dachschaden (Durchfeuchtung, Schimmelgefahr, potenzielle Einsturzgefahr) ist ein erheblicher Mangel nach § 536 BGB.
• Der Mieter könnte die Miete mindern und unter Umständen sogar fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt.
• Die Vermieterin kann die Sanierungspflicht nicht aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen. Das sogenannte Erhaltungsrisiko liegt allein beim Vermieter (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 192/04).



3. Kündigungsmöglichkeiten der Vermieterin

Eine fristlose Kündigung wegen Unbewohnbarkeit durch die Vermieterin ist nicht vorgesehen. Die folgenden Kündigungsoptionen kommen in Betracht:

a) Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB)

Wenn die Vermieterin aufgrund der erforderlichen Dachsanierung und der Unwirtschaftlichkeit des Objekts gezwungen ist, die Immobilie zu verkaufen und der Mietvertrag diesem Verkauf erheblich im Weg steht, kann eine Verwertungskündigung ausgesprochen werden.
• Voraussetzung: Es muss dargelegt werden, dass ohne die Kündigung eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nicht möglich ist und der Vermieter dadurch erhebliche Nachteile erleidet.
• Die Kündigung ist nur mit gesetzlicher Kündigungsfrist möglich und muss detailliert begründet werden.
• Die wirtschaftliche Belastung durch die Dachsanierung (80.000 €) ist ein starkes Argument für eine Verwertungskündigung.

b) Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Eine Eigenbedarfskündigung wäre nur möglich, wenn die Vermieterin oder nahe Angehörige die Immobilie tatsächlich selbst nutzen wollen. Dies ist nach der Schilderung nicht der Fall.

c) Kautionszahlung als Druckmittel

Obwohl die Kautionsregelung zur Bedingung unwirksam ist, besteht dennoch die Pflicht zur Zahlung der vollen Kaution nach § 551 BGB.
• Die Vermieterin kann die Mieter schriftlich zur vollständigen Zahlung der Kaution mit Fristsetzung auffordern.
• Bleibt die Zahlung aus, kann eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen Verzuges mit der Sicherheitsleistung in Betracht kommen.
• Allerdings ist hier zu beachten, dass bislang bereits 2/3 der Kaution gezahlt wurden. Gerichte prüfen in solchen Fällen streng die Verhältnismäßigkeit einer fristlosen Kündigung.

d) Aufhebungsvertrag

Der praktisch sicherste Weg wäre ein Aufhebungsvertrag mit dem Mieter. Unter Hinweis auf die gravierenden Mängel und die wirtschaftliche Situation der Vermieterin könnte eine einvernehmliche Vertragsbeendigung gegen Unterstützung bei der Wohnungssuche oder Verzicht auf Ansprüche (z. B. Mietminderung) vereinbart werden.



4. Vorgehensweise bei drohender Mietminderung

Wenn die Mieter auf Mietminderung drängen:
• Dokumentieren Sie den Zustand des Daches durch ein schriftliches Gutachten (Dachdeckerbericht).
• Informieren Sie die Mieter transparent über die Gefährdungslage und die Unmöglichkeit der kurzfristigen Sanierung.
• Unterbreiten Sie gleichzeitig einen Vorschlag zur einvernehmlichen Vertragsbeendigung, um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.



5. Empfehlung
1. Schriftliche Aufforderung zur Zahlung der restlichen Kaution (§ 551 BGB) unter Fristsetzung.
2. Parallel Prüfung einer Verwertungskündigung mit fundierter Begründung durch einen Anwalt (wirtschaftliche Unzumutbarkeit wegen der Sanierungskosten).
3. Alternativ oder ergänzend Aufhebungsvertrag mit Unterstützung bei der Wohnungssuche.
4. Gutachterliche Dokumentation des Dachzustands zur Absicherung gegen Mietminderungsklagen.
5. Keine fristlose Kündigung wegen Unbewohnbarkeit – diese wäre nicht durchsetzbar.



6. Fazit
• Der Mietvertrag bleibt trotz Kautionsklausel wirksam (§ 572 BGB).
• Eine Bedingung „ungültig bei Nichtzahlung der Kaution" verstößt gegen § 551 BGB und ist unwirksam.
• Die Vermieterin hat keine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung wegen Unbewohnbarkeit, wohl aber zur Verwertungskündigung oder zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung.
• Parallel kann die ausstehende Kaution als Druckmittel eingesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


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