Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Ihr Entwurf für die Eigenbedarfskündigung enthält bereits viele wichtige Punkte, ist aber in einigen Aspekten noch verbesserungsfähig, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen und die Erfolgsaussichten im Streitfall zu erhöhen. Nach den Anforderungen aus dem Mietrecht sollten Sie insbesondere folgende Punkte beachten und ggf. ergänzen:
1.
Kündigungsfrist und Zugang der Kündigung
Da die Mieterin seit über 10 Jahren in der Wohnung lebt, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB neun Monate. Die Kündigung muss der Mieterin spätestens bis Ende September 2025 zugehen, wenn Sie zum 30. Juni 2026 kündigen wollen. Sie haben dies richtig erkannt und sollten den Zugang der Kündigung nachweisbar gestalten, z.B. per Einschreiben/Rückschein.
2.
Konkrete und nachvollziehbare Begründung des Eigenbedarfs
Die Begründung des Eigenbedarfs muss im Kündigungsschreiben so konkret und nachvollziehbar sein, dass die Mieterin die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs einschätzen kann. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder abstrakte Formulierungen reichen nicht aus.
Sie sollten daher folgende Punkte klar und ausführlich darstellen:
Wer genau in die Wohnung einziehen soll (Sie und Ihre Familie).
Warum gerade diese Wohnung benötigt wird (z.B. Nähe zum Vater, der Unterstützung braucht, und die geplanten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen).
Wie Ihre derzeitigen Wohnverhältnisse sind und warum ein Umzug nach Stuttgart erforderlich ist.
Warum keine andere Wohnung (z.B. die in Berlin) in Betracht kommt.
3.
Benennung des berechtigten Personenkreises
Sie haben angegeben, dass Ihre Schwester später in die OG-Wohnung einziehen wird.
Für die EG/UG-Wohnung sollte klar benannt werden, dass Sie und Ihre Familie dort einziehen werden. Die Begründung für den Eigenbedarf muss sich auf die konkrete Wohnung und die konkrete Person beziehen.
4.
Hinweis auf das Widerspruchsrecht
Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB ist korrekt und sollte unbedingt enthalten sein. Sie haben dies bereits richtig formuliert.
5.
Formulierungsvorschlag für die Kündigung
Sehr geehrte Frau [Name der Mieterin],
hiermit kündige ich das Mietverhältnis über die Wohnung EG/UG in der [Adresse] zum 30. Juni 2026 wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Wie bereits bei unserem Treffen im Juli besprochen, werde ich im kommenden Jahr meine berufliche Tätigkeit in Saudi-Arabien aufgeben und mit meiner Familie nach Deutschland zurückkehren. Mein Vater, der in Ellwangen lebt und mittlerweile 87 Jahre alt ist, benötigt zunehmend Unterstützung. Aus diesem Grund ist es für uns erforderlich, in den Raum Stuttgart zu ziehen, um ihm besser helfen zu können. Die Wohnung in Berlin kommt hierfür nicht in Betracht, da sie zu weit entfernt ist und die Unterstützung meines Vaters nur in Stuttgart sinnvoll möglich ist.
Ich beabsichtige, gemeinsam mit meiner Familie in die EG/UG-Wohnung einzuziehen. Ab Sommer 2026 werden wir zudem Umbau- und Sanierungsmaßnahmen in beiden Wohnungen durchführen, um den Wohnraum an unsere Bedürfnisse und die unseres Vaters anzupassen.
Meine Schwester wird voraussichtlich 2027 aus den USA nach Deutschland zurückkehren und plant, dann in die OG-Wohnung einzuziehen.
Gemäß § 574 BGB weise ich Sie darauf hin, dass Sie gegen diese Kündigung bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses, also bis zum 30. April 2026, schriftlich Widerspruch einlegen können, wenn für Sie ein Härtefall vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
6.
Weitere Hinweise
- Stellen Sie sicher, dass alle Mietvertragsparteien korrekt benannt sind.
- Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und der Zugang muss im Streitfall nachgewiesen werden können.
- Die Begründung sollte so ausführlich sein, dass sie im Streitfall vor Gericht Bestand hat.
7.
Fazit:
Ihr Entwurf ist bereits gut, sollte aber um die konkreten und nachvollziehbaren Gründe für den Eigenbedarf, die Benennung der einziehenden Personen und die Erläuterung, warum gerade diese Wohnung benötigt wird, ergänzt werden. Der Hinweis auf das Widerspruchsrecht ist korrekt und sollte beibehalten werden. Die Kündigung sollte nachweisbar zugestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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