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Vermietetes Einfamilienhaus mit Schimmelbefall und anstehendem Verkau

31. Juli 2025 12:12 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Rechtliche Unterstützung in Bezug auf mein vermietetes Objekt, ein freistehendes Einfamilienhaus mit Schwimmbad und Garten. Es geht um folgende Sachverhalte:
1. Verwahrloster Zustand und Schimmelbefall:
Bei der letzten Begehung musste festgestellt werden, dass sich das Haus in einem stark vernachlässigten Zustand befindet. Wir haben bereits Sofortmaßnahmen ergriffen, um z. B. einen erheblichen Schimmelbefall im Badezimmer zu beseitigen. Mehrere Aufforderungen an die Mieter, den schlechten Zustand zu beseitigen und das Haus zu reinigen, wurden bisher ignoriert.
2. Verkauf und Sabotage:
Ich habe die Mieter frühzeitig darüber informiert, dass ich das Haus verkaufen werde. Der Verkaufsprozess ist inzwischen gestartet. Allerdings habe ich den Eindruck, dass die Mieter den Verkauf aktiv sabotieren (negative Kommentare gegenüber Interessenten, fehlende Kooperationsbereitschaft bei Besichtigungen).
3. Kündigung und Übergabe:
Der Mieter hat bereits gekündigt und wird das Haus Ende Oktober 2025 verlassen. Für mich stellt sich die Frage, wie ich in der verbleibenden Zeit den Verkaufsprozess in Ruhe durchführen kann und welche rechtlichen Möglichkeiten ich habe, um den Zugang für Besichtigungen zu sichern.
Zudem möchte ich mich auf die Hausübergabe vorbereiten. Ich befürchte, dass die Poolanlage und weitere technische Anlagen (die seit Jahren nicht gewartet wurden) nicht funktionsfähig sind.

Meine Fragen an Sie:

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, den Mieter zur Durchführung von Besichtigungen zu verpflichten und eine reibungslose Verkaufsphase sicherzustellen?

Wie kann ich mich rechtlich absichern, falls der Mieter bis zur Übergabe weitere Schäden verursacht oder notwendige Pflege (z. B. Poolwartung, Gartenpflege) weiterhin unterlässt?

Ich freue mich über Ihre rechtliche Einschätzung und Handlungsempfehlung.

31. Juli 2025 | 13:13

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

1. Besichtigungsrechte während der Mietzeit zur Vorbereitung des Verkaufs
Als Vermieter haben Sie grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, das Mietobjekt im Rahmen des Verkaufs durch potenzielle Erwerber besichtigen zu lassen. Dieses Besichtigungsrecht kann jedoch nicht einseitig durchgesetzt werden, sondern setzt eine angemessene Ankündigung und Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters voraus. Dem Mieter obliegt im Gegenzug eine Mitwirkungspflicht, soweit die Besichtigungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben.

Wenn der Mieter sich verweigert oder den Verkauf aktiv sabotiert, kann ein gerichtlicher Durchsetzungsweg in Betracht gezogen werden (z. B. im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Zutrittsgewährung). Diese Option ist allerdings mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden und sollte sorgfältig abgewogen werden.

Im praktischen Vorgehen empfiehlt es sich, den Mieter schriftlich und nachweisbar (Einwurfeinschreiben oder pers. Übergabe) über konkrete Termine zu informieren, bei denen ein Makler oder Kaufinteressenten das Haus besichtigen möchten. Hierbei sollten Sie auch auf die rechtliche Verpflichtung zur Duldung solcher Termine hinweisen und auf eine sachliche Zusammenarbeit appellieren. Kommt es dennoch zu Behinderungen, kann dies als Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten gewertet werden.

2. Schäden am Haus und unterlassene Instandhaltung (Pool, Garten, Schimmel)
Solange das Mietverhältnis besteht, trägt der Mieter eine Obhutspflicht für das Objekt. Eine Verwahrlosung oder ein Zustand, der über normale Abnutzung hinausgeht, kann bei Auszug zu Schadensersatzansprüchen führen. Dies gilt insbesondere für Feuchtigkeitsschäden und mangelnde Pflege von Außenanlagen, soweit diese dem Mieter überlassen sind.

Wichtig ist hier eine lückenlose Dokumentation, idealerweise durch Fotos, Protokolle früherer Begehungen und gegebenenfalls Zeugen. Bei begründetem Anlass und Verdacht auf weiter drohende Schäden oder mutwillige Vernachlässigung besteht auch die Möglichkeit, im Wege einer Zwischenbegehung (nach Ankündigung) den Zustand des Hauses zu überprüfen.

Hinsichtlich technischer Anlagen wie dem Pool sollten Sie frühzeitig klären (z. B. durch eine Fachfirma), ob akute Gefahren oder teure Schäden drohen. Der Mieter haftet grundsätzlich nicht für altersbedingten Verschleiß, wohl aber für Schäden infolge unterlassener Wartung, wenn ihm diese im Mietvertrag auferlegt war.

3. Vorbereitung der Rückgabe / Hausübergabe
Eine sorgfältige Vorbereitung auf die Hausrückgabe Ende Oktober 2025 ist entscheidend. Empfehlenswert ist es, bereits jetzt einen konkreten Übergabetermin festzulegen und diesen schriftlich zu bestätigen. Zudem sollte der Mieter auf seine Rückgabepflichten hingewiesen werden, z. B. zur Reinigung, Beseitigung von Schimmelspuren, Pflege der Außenanlagen, Entfernung von Müll etc.

Ein Übergabeprotokoll ist sodann unerlässlich. Hierbei sollten Sie den Zustand aller Räume und technischen Einrichtungen genau erfassen. Wenn sich bereits jetzt abzeichnet, dass bestimmte Einrichtungen (wie der Pool) defekt oder nicht betriebsbereit sind, empfiehlt sich eine sachverständige Bewertung, um die Verantwortlichkeit später nachvollziehbar zu machen.

Im Fall von Beschädigungen oder nicht durchgeführter Wartung/Pflege können Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geltend machen. Ggf. sind diese über die Kaution abzusichern. Eine rechtzeitige Kommunikation mit dem Mieter – unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen – ist auch hier sinnvoll.

Diese rechtliche Einschätzung beruht auf den von Ihnen geschilderten Informationen und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall. Eine abschließende rechtliche Würdigung kann nur unter Prüfung aller Unterlagen, Mietvertragsbedingungen und tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und am Objekt erfolgen. Zudem kann die Bewertung durch Gerichte im Einzelfall abweichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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