Gerne zu Ihren Fragen:
1. Besichtigungsrechte während der Mietzeit zur Vorbereitung des Verkaufs
Als Vermieter haben Sie grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, das Mietobjekt im Rahmen des Verkaufs durch potenzielle Erwerber besichtigen zu lassen. Dieses Besichtigungsrecht kann jedoch nicht einseitig durchgesetzt werden, sondern setzt eine angemessene Ankündigung und Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters voraus. Dem Mieter obliegt im Gegenzug eine Mitwirkungspflicht, soweit die Besichtigungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben.
Wenn der Mieter sich verweigert oder den Verkauf aktiv sabotiert, kann ein gerichtlicher Durchsetzungsweg in Betracht gezogen werden (z. B. im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Zutrittsgewährung). Diese Option ist allerdings mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden und sollte sorgfältig abgewogen werden.
Im praktischen Vorgehen empfiehlt es sich, den Mieter schriftlich und nachweisbar (Einwurfeinschreiben oder pers. Übergabe) über konkrete Termine zu informieren, bei denen ein Makler oder Kaufinteressenten das Haus besichtigen möchten. Hierbei sollten Sie auch auf die rechtliche Verpflichtung zur Duldung solcher Termine hinweisen und auf eine sachliche Zusammenarbeit appellieren. Kommt es dennoch zu Behinderungen, kann dies als Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten gewertet werden.
2. Schäden am Haus und unterlassene Instandhaltung (Pool, Garten, Schimmel)
Solange das Mietverhältnis besteht, trägt der Mieter eine Obhutspflicht für das Objekt. Eine Verwahrlosung oder ein Zustand, der über normale Abnutzung hinausgeht, kann bei Auszug zu Schadensersatzansprüchen führen. Dies gilt insbesondere für Feuchtigkeitsschäden und mangelnde Pflege von Außenanlagen, soweit diese dem Mieter überlassen sind.
Wichtig ist hier eine lückenlose Dokumentation, idealerweise durch Fotos, Protokolle früherer Begehungen und gegebenenfalls Zeugen. Bei begründetem Anlass und Verdacht auf weiter drohende Schäden oder mutwillige Vernachlässigung besteht auch die Möglichkeit, im Wege einer Zwischenbegehung (nach Ankündigung) den Zustand des Hauses zu überprüfen.
Hinsichtlich technischer Anlagen wie dem Pool sollten Sie frühzeitig klären (z. B. durch eine Fachfirma), ob akute Gefahren oder teure Schäden drohen. Der Mieter haftet grundsätzlich nicht für altersbedingten Verschleiß, wohl aber für Schäden infolge unterlassener Wartung, wenn ihm diese im Mietvertrag auferlegt war.
3. Vorbereitung der Rückgabe / Hausübergabe
Eine sorgfältige Vorbereitung auf die Hausrückgabe Ende Oktober 2025 ist entscheidend. Empfehlenswert ist es, bereits jetzt einen konkreten Übergabetermin festzulegen und diesen schriftlich zu bestätigen. Zudem sollte der Mieter auf seine Rückgabepflichten hingewiesen werden, z. B. zur Reinigung, Beseitigung von Schimmelspuren, Pflege der Außenanlagen, Entfernung von Müll etc.
Ein Übergabeprotokoll ist sodann unerlässlich. Hierbei sollten Sie den Zustand aller Räume und technischen Einrichtungen genau erfassen. Wenn sich bereits jetzt abzeichnet, dass bestimmte Einrichtungen (wie der Pool) defekt oder nicht betriebsbereit sind, empfiehlt sich eine sachverständige Bewertung, um die Verantwortlichkeit später nachvollziehbar zu machen.
Im Fall von Beschädigungen oder nicht durchgeführter Wartung/Pflege können Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geltend machen. Ggf. sind diese über die Kaution abzusichern. Eine rechtzeitige Kommunikation mit dem Mieter – unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen – ist auch hier sinnvoll.
Diese rechtliche Einschätzung beruht auf den von Ihnen geschilderten Informationen und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall. Eine abschließende rechtliche Würdigung kann nur unter Prüfung aller Unterlagen, Mietvertragsbedingungen und tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und am Objekt erfolgen. Zudem kann die Bewertung durch Gerichte im Einzelfall abweichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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