Deshalb ist unter § 27 im Mietvertrag unter "Sonstige Vereinbarungen" auch vermerkt: "Sollte der Befristungsgrund gem §2 Nr 4. nicht bestehen, kann ein neuer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden" Nun steht bei mir aber eine berufliche Veränderung an, die mich evtl. zu einem Wohnsitzwechsel zwingt. ... Der Mieter hat bei Vertragsabschluss davon Kenntnis genommen, dass der Mietvertrag über diesen Zeitpunkt hinaus nicht fortgesetzt werden kann, weil der Vermieter – die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, nämlich für Herrn/Frau/Familie: >>>HANDSCHRIFTLICH NUR NACHNAME DES VERMIETERS<<< – in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will, dass die Maßnahme durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert wird, nämlich 3) … – die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will: Der Mieter kann vom Vermieter frühestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen 1 Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. ... Auf diese Weise werde das von beiden Vertragsparteien erstrebte Ziel einer Bindung für die im Vertrag bestimmte Zeit erreicht, befand der BGH. ============ Zusammenfassend meine beiden Fragen: a) Liegt Ihrer Ansicht nach ein wirksam befristetes Mietverhältnis vor?