In § 2038 steht zwar das die Aufteilung der erst bei Auseinandersetzung erfolgen soll, was sich aber lt Palandt darauf bezieht, hier weitere Erben zu schützen, wenn die Erbengemeinschaft verschuldet ist Dies liegt hier aber nicht vor Ebenso ist die Auseinandersetzung eig nicht länger als ein Jahr ausgeschlossen wenn man mal von Verfahrensdauer und Gutachten zur Bewertung etc absieht Mein Vater ist vorverstorben, es bestand seitens der Erblasserin kein Testament und die Erbengemeinschaft besteht aus zwei Personen Da mir nun zu meinem eigenen Einkommen jetzt die Einkommenssteuer der Erbengemeinschaft anteilig hinzugerechnet wird, muss ich die ganzen Steuern von meinem eigenen Konto zahlen, wobei die Mieteinnahmen davon, was die Erbengemeinschaft betrifft, auf das Nachlasskonto weiter gehen Mein Problem ist nun das ich wegen § 2038 die Teilung der Früchte also der Mieten der Erbengemeinschaft offenbar nicht jedes Jahr rechtlich durchsetzen kann Ein recht dummes Gesetz wie ich finde das mir offenbar nur die Teilungsversteigerung lässt Meine Frage an sie ist nun, ob die Steuern ( die ich selber zahlen muss, wobei Einnahmen auf das Nachlasskonto leider gegen ) als Härtefall ansehen kann ? Ich habe zwar Einnahmen die ich versteuern muss aber da komme ich ja leider nicht ran, weil der § 2038 mir das komischerweise in der bestehenden Erbengemeinschaft verwehrt !! ... Folgende Urteile fand ich LG Halle J.W 1937, 643 BGH NJW 10 S. 765 BGH NJW 06 S. 439 Kann ich also jedes Jahr auch bei bestehender Erbengemeinschaft eine Teilung der Mieten auf die Eigentümer also Ausschüttung Auskehrung etc verlangen ?