Gern zu dem nachfolgend geschilderten
Sachverhalt
Die Eltern Ihrer Ehefrau sind innerhalb der letzten sechs Monate verstorben, zuletzt der Vater vor etwa drei Wochen. Die Erbmasse umfasst neben einem Sparguthaben zwei Immobilien: das frühere elterliche Wohnhaus und das seit rund 40 Jahren von Ihrer Ehefrau und Ihnen bewohnte Haus, das den Eltern gehörte. Es existieren zwei erbberechtigte Töchter, darunter Ihre Ehefrau. Die Erbaufteilung ist noch nicht erfolgt. Der Verkehrswert des von Ihnen bewohnten Hauses liegt bei ca. 500.000 €.
und Ihrer Frage:
Ist die Übertragung des von Ihrer Ehefrau selbst bewohnten Hauses von der Erbschaftsteuer befreit, unabhängig vom Wert über dem Freibetrag von 400.000 €, oder ist eine vorherige Regelung mit der Miterbin erforderlich, um die Steuerbefreiung zu erhalten?
Begünstigtes Objekt:
Das selbst genutzte Einfamilienhaus, das Ihre Ehefrau mit Ihnen seit Jahrzehnten bewohnt und das im Allein- oder Miteigentum der Eltern stand, ist dem Grunde nach ein sogenanntes „Familienheim", welches unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf Kinder übergehen kann.
Persönliche Voraussetzungen:
Ihre Ehefrau ist Tochter der Verstorbenen und Miterbin. Sie nutzt das Haus bereits seit 40 Jahren zu eigenen Wohnzwecken – die Voraussetzung der Eigennutzung ist also erfüllt.
Steuerrechtliche Voraussetzung:
Die vollständige Steuerbefreiung über den Freibetrag von 400.000 € hinaus ist nur dann möglich, wenn das Familienheim „von Todes wegen" auf Ihre Ehefrau übergeht, und zwar zur Alleinnutzung. Hier liegt jedoch eine Erbengemeinschaft mit der Schwester vor. Ihre Ehefrau erhält somit nicht automatisch das Haus zur alleinigen Nutzung, sondern nur eine Miterbenquote.
Zitat:§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, dort heißt es sinngemäß (verkürzt und vereinfacht):
...der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt
Da Ihre Ehefrau derzeit nicht Alleineigentümerin des Hauses ist, sondern das Eigentum ungeteilt in der Erbengemeinschaft ruht, ist die Steuerbefreiung zunächst nicht anwendbar. Sie setzt voraus, dass das Eigentum (endgültig) auf Ihre Ehefrau übergeht. Die Steuerfreiheit greift nicht automatisch bei einem Miteigentumsanteil im Rahmen der Erbengemeinschaft. Miterbanteile sind nicht begünstigt – es muss Alleineigentum oder (ggf. im Wege der Auseinandersetzung) Alleinnutzung entstehen.
Damit die Steuerbefreiung wirksam wird, müsste mithin im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Haus Ihrer Ehefrau alleine zugewiesen werden. Danach wäre die Anwendung der Steuerbefreiung möglich, sofern dies "unverzüglich" nach dem Erbfall des zuletzt verstorbenen Elternteils erfolgt und die Selbstnutzung fortbesteht.
Ergebnis:
Die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim durch Ihre Ehefrau ist grundsätzlich möglich, scheitert jedoch zum jetzigen Zeitpunkt an der fehlenden Alleineigentümerstellung innerhalb der ungeteilten Erbengemeinschaft. Eine vorherige Regelung mit der Miterbin ist erforderlich, um das Haus Ihrer Ehefrau eindeutig und ungeteilt zuzuweisen. Erst nach dieser Auseinandersetzung greift die Steuerbefreiung. Eine zeitnahe Regelung ist dringend anzuraten, insbesondere mit Blick auf die Unverzüglichkeit zur Selbstnutzung.
Diese Einschätzung basiert ausschließlich auf den von Ihnen geschilderten Informationen und stellt eine allgemeine Orientierung dar. Eine verbindliche steuerliche oder rechtliche Beurteilung Ihres konkreten Einzelfalls erfordert die umfassende individuelle Beratung durch im Erbrecht bzw, Steuerrecht Kollegen (m/w) unter Einsicht in sämtliche Urkunden und Nachlassunterlagen. Diese Auskunft kann eine individuelle Beratung daher nicht ersetzen. Ich denke dennoch, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen