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Erbschaftsteuer und Steuerfreibetrag

24. Juli 2025 18:25 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


13:14

Die Eltern meiner Frau sind in den letzten sechs Monaten verstorben (der Vater vor ca. drei Wochen). Die Eltern lebten selbst in einem Eigenheim. Sie hinterlassen zwei Töchter. Die eine wohnt separat in einem eigenen Haus. Die andere (meine Frau) lebt gemeinsam mit mir seit ca. 40 Jahren in einem weiteren Haus, das den Eltern gehörte. Der Wert dieses Hauses liegt derzeit bei ca. 500.000 €. Dementsprechend gehören – außer dem Sparguthaben der Eltern – diese beiden Häuser (Elternhaus und unser Haus) zur Erbmasse. Die Erbaufteilung ist offiziell noch nicht erfolgt.

Die Frage ist nun, zu der ich gerne eine fundierte Antwort hätte:
Kommt bezüglich der Erbschaftsteuer hier der § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zum Tragen, sodass auch über den Steuerfreibetrag von 400.000 € hinaus keine Erbschaftsteuer bezahlt werden muss? Oder spielt hier der Umstand eine Rolle, dass die zweite Erbin ja auch Ansprüche hat und diese Regelung ggf. daran scheitert? Oder muss zuvor eine Regelung zwischen den beiden Erbinnen getroffen werden, damit die Steuerfreiheit funktioniert?

24. Juli 2025 | 19:45

Antwort

von


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Gern zu dem nachfolgend geschilderten

Sachverhalt

Die Eltern Ihrer Ehefrau sind innerhalb der letzten sechs Monate verstorben, zuletzt der Vater vor etwa drei Wochen. Die Erbmasse umfasst neben einem Sparguthaben zwei Immobilien: das frühere elterliche Wohnhaus und das seit rund 40 Jahren von Ihrer Ehefrau und Ihnen bewohnte Haus, das den Eltern gehörte. Es existieren zwei erbberechtigte Töchter, darunter Ihre Ehefrau. Die Erbaufteilung ist noch nicht erfolgt. Der Verkehrswert des von Ihnen bewohnten Hauses liegt bei ca. 500.000 €.

und Ihrer Frage:
Ist die Übertragung des von Ihrer Ehefrau selbst bewohnten Hauses von der Erbschaftsteuer befreit, unabhängig vom Wert über dem Freibetrag von 400.000 €, oder ist eine vorherige Regelung mit der Miterbin erforderlich, um die Steuerbefreiung zu erhalten?


Begünstigtes Objekt:
Das selbst genutzte Einfamilienhaus, das Ihre Ehefrau mit Ihnen seit Jahrzehnten bewohnt und das im Allein- oder Miteigentum der Eltern stand, ist dem Grunde nach ein sogenanntes „Familienheim", welches unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf Kinder übergehen kann.

Persönliche Voraussetzungen:

Ihre Ehefrau ist Tochter der Verstorbenen und Miterbin. Sie nutzt das Haus bereits seit 40 Jahren zu eigenen Wohnzwecken – die Voraussetzung der Eigennutzung ist also erfüllt.

Steuerrechtliche Voraussetzung:
Die vollständige Steuerbefreiung über den Freibetrag von 400.000 € hinaus ist nur dann möglich, wenn das Familienheim „von Todes wegen" auf Ihre Ehefrau übergeht, und zwar zur Alleinnutzung. Hier liegt jedoch eine Erbengemeinschaft mit der Schwester vor. Ihre Ehefrau erhält somit nicht automatisch das Haus zur alleinigen Nutzung, sondern nur eine Miterbenquote.

Zitat:
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, dort heißt es sinngemäß (verkürzt und vereinfacht):
...der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt


Da Ihre Ehefrau derzeit nicht Alleineigentümerin des Hauses ist, sondern das Eigentum ungeteilt in der Erbengemeinschaft ruht, ist die Steuerbefreiung zunächst nicht anwendbar. Sie setzt voraus, dass das Eigentum (endgültig) auf Ihre Ehefrau übergeht. Die Steuerfreiheit greift nicht automatisch bei einem Miteigentumsanteil im Rahmen der Erbengemeinschaft. Miterbanteile sind nicht begünstigt – es muss Alleineigentum oder (ggf. im Wege der Auseinandersetzung) Alleinnutzung entstehen.

Damit die Steuerbefreiung wirksam wird, müsste mithin im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Haus Ihrer Ehefrau alleine zugewiesen werden. Danach wäre die Anwendung der Steuerbefreiung möglich, sofern dies "unverzüglich" nach dem Erbfall des zuletzt verstorbenen Elternteils erfolgt und die Selbstnutzung fortbesteht.

Ergebnis:
Die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim durch Ihre Ehefrau ist grundsätzlich möglich, scheitert jedoch zum jetzigen Zeitpunkt an der fehlenden Alleineigentümerstellung innerhalb der ungeteilten Erbengemeinschaft. Eine vorherige Regelung mit der Miterbin ist erforderlich, um das Haus Ihrer Ehefrau eindeutig und ungeteilt zuzuweisen. Erst nach dieser Auseinandersetzung greift die Steuerbefreiung. Eine zeitnahe Regelung ist dringend anzuraten, insbesondere mit Blick auf die Unverzüglichkeit zur Selbstnutzung.


Diese Einschätzung basiert ausschließlich auf den von Ihnen geschilderten Informationen und stellt eine allgemeine Orientierung dar. Eine verbindliche steuerliche oder rechtliche Beurteilung Ihres konkreten Einzelfalls erfordert die umfassende individuelle Beratung durch im Erbrecht bzw, Steuerrecht Kollegen (m/w) unter Einsicht in sämtliche Urkunden und Nachlassunterlagen. Diese Auskunft kann eine individuelle Beratung daher nicht ersetzen. Ich denke dennoch, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juli 2025 | 12:09

innerhalb welchen zeitraumes nach dem tod des erblassers ist die unverzüglichkeit bezüglich der übertragung des hauses auf meine frau noch gewährleistet?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juli 2025 | 13:14

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Da kommt es ganz auf die konkreten Umstände vor Ort an. Die Rspr. urteilt da ziemlich kasuistisch (= Einzelfall bezogen). Nach allg. Erfahrungssätzen und der ständigen Rechtsprechung (insbesondere BFH) bedeutet „unverzüglich":

- eine Aufnahme der Selbstnutzung innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall ist regelmäßig als unverzüglich anzusehen.

- wird diese Frist überschritten, muss die Verzögerung aus besonderen Gründen gerechtfertigt sein (z. B. Sanierung, Erbauseinandersetzungsstreit etc.).

Ihnen das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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