Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Schilderung verstehe ich so, daß der Vater im Mai verstorben ist und Ihrer Ansicht nach seine beiden Kinder, d. h. ein Sohn und eine Tochter, alleinige gesetzliche Erben sind. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Vater nicht (mehr) verheiratet war bzw. die Ehefrau vorverstorben ist.
Wenn die beiden Kinder alleinige Erben sind, so bilden sie zunächst eine Erbengemeinschaft. Dieser Erbengemeinschaft gehört der gesamte Nachlaß. Dies ist kraft Gesetzes so. Ein Erbschein dient lediglich dem Nachweis gegenüber Behörden, Banken etc., daß man Erbe ist.
Solange die Tochter im Haus wohnt, muß sie auf Verlangen eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete an die Erbengemeinschaft zahlen. Außerdem muß sie die durch ihre Nutzung entstehenden Nebenkosten (Strom, Wasser/Abwasser, Müllabfuhr etc.) unmittelbar tragen.
Der Sohn sollte mit seiner Schwester über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verhandeln. Für die Übereignung des Hausgrundstücks wird er eine Gegenleistung erbringen müssen.
Sollten sich die Geschwister nicht einigen können, kann auf Antrag ein Notar bei der Erbauseinandersetzung vermitteln (§ 363 FamFG
). Wenn auch das nicht zum Erfolg führt, kann Erbauseinandersetzungsklage erhoben werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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