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Nutzungsberechtigung

| 27. August 2015 13:49 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Sehr geehrte Anwälte,

der Erblasser ist am 13.05.2015 verstorben und es gibt kein Testament. Gesetzliche Erben sind die Kinder. Hinterlassen wurde 1 Haus mit Grundstück. Es bestehen auch Schulden. Beide wollen dennoch das Erbe antreten. Erbscheine wurden noch nicht beantragt, da seitens der Tochter der Kontakt zum Bruder abgebrochen wurde und somit bestimmte Dokumente für die Beantragung fehlen.
Die Tochter war Pflegerin und Betreuerin des Erblassers und hat mietfrei im Erbhaus gewohnt und hat vom Pflegegeld und Rente des Erblassers gelebt. Nun hat sie Hartz 4 beantragt und auch bekommen, obwohl sie mit einem Partner zusammenlebt, dieser aber bei seinen Eltern gemeldet ist. Hier liegt ein Hartz 4 Betrug nahe. Da die Tochter im Haus lebt, ist sie m.E. seit dem Tod die Nutzungsberechtigte und muss demzufolge die Hausnebenkosten wie Strom, Abwasser, Abfallgebühren etc.. zahlen. Sie hat aber die entsprechenden Behörden noch nicht vom Tod des Eigentümers und Wechsel des Rechnungsempfängers unterrichtet. Da sie keinen Erbschein beantragt hat, darf sie überhaupt im Haus wohnen ?
Ich bitte in diesem Fall um anwaltliche Unterstützung.
Wer muss die Hausnebenkosten und ab wann tragen ?
Der Sohn hätte ebenfalls gern das Haus. Mit der Lebensgefährtin können Hausnebenkosten, Instandhaltung, Sanierung des Hauses gewährleistet werden, was die Schwester nicht kann.
Die Schwester hat das Haus in den ganzen Jahren verkommen lassen. Wie kann der Bruder das Haus bekommen ?

Vielen Fank.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Schilderung verstehe ich so, daß der Vater im Mai verstorben ist und Ihrer Ansicht nach seine beiden Kinder, d. h. ein Sohn und eine Tochter, alleinige gesetzliche Erben sind. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Vater nicht (mehr) verheiratet war bzw. die Ehefrau vorverstorben ist.

Wenn die beiden Kinder alleinige Erben sind, so bilden sie zunächst eine Erbengemeinschaft. Dieser Erbengemeinschaft gehört der gesamte Nachlaß. Dies ist kraft Gesetzes so. Ein Erbschein dient lediglich dem Nachweis gegenüber Behörden, Banken etc., daß man Erbe ist.

Solange die Tochter im Haus wohnt, muß sie auf Verlangen eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete an die Erbengemeinschaft zahlen. Außerdem muß sie die durch ihre Nutzung entstehenden Nebenkosten (Strom, Wasser/Abwasser, Müllabfuhr etc.) unmittelbar tragen.

Der Sohn sollte mit seiner Schwester über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verhandeln. Für die Übereignung des Hausgrundstücks wird er eine Gegenleistung erbringen müssen.

Sollten sich die Geschwister nicht einigen können, kann auf Antrag ein Notar bei der Erbauseinandersetzung vermitteln (§ 363 FamFG ). Wenn auch das nicht zum Erfolg führt, kann Erbauseinandersetzungsklage erhoben werden.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. August 2015 | 14:59

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