Rückzahlungsklausel im Ausbildungsvertrag (duales Studium) – rechtliche Wirksamkeit
vom 13.2.2025
für 101 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Kündigung 6.1. Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 6.2. Nach der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden: a) aus wichtigem Grund oder b) wenn der/die Studierende vom Studium exmatrikuliert worden ist, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. 6.3.