Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber während der Probezeit ein erleichtertes Kündigungsrecht. Eine Kündigung ist gemäß § 622 BGB mit einer Frist von zwei Wochen möglich, ohne dass der Arbeitgeber besondere Gründe darlegen muss. Dies gilt auch bei Krankheit des Arbeitnehmers. Jedoch gibt es Ausnahmen und Einschränkungen, die im konkreten Fall geprüft werden müssen.
Ein entscheidender Punkt in Ihrem Fall ist der Arbeitsunfall. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignet, wie hier bei der Schulausbildung im Rahmen der Berufsausbildung. Dies hat eine besondere rechtliche Relevanz, da Ihr Mann durch den Unfall und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in den Schutzbereich des § 1 SGB VII (Unfallversicherungsschutz) fällt.
Allerdings schützt der Umstand, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, nicht automatisch vor einer Kündigung, insbesondere während der Probezeit. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, auch in diesem Fall zu kündigen, solange keine speziellen Schutzvorschriften verletzt werden. Hier sind jedoch folgende Punkte zu beachten.
Der Arbeitgeber darf keine Kündigung aussprechen, die eine Maßregelung darstellt, weil Ihr Mann aufgrund des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist. Eine Kündigung, die ausschließlich darauf gestützt wird, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsunfall erlitten hat und deswegen ausfällt, wäre rechtswidrig.
Sollte sich durch den Unfall eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben, die als Schwerbehinderung anerkannt werden könnte (GdB von mindestens 50), käme ein besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX in Betracht. Hier wäre allerdings eine Feststellung durch das Versorgungsamt erforderlich.
In der Berufsausbildung hat der Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten. Nach § 22 BBiG darf der Ausbildungsvertrag nur aus "einem wichtigen Grund" außerordentlich gekündigt werden. In der Probezeit gilt zwar eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit (§ 22 BBiG), doch diese darf nicht missbräuchlich erfolgen, beispielsweise weil der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Abwesenheit aus einem Arbeitsunfall zum Anlass nimmt.
Falls der Arbeitgeber mit der Verletzung oder der Dauer der Arbeitsunfähigkeit argumentieren möchte, müsste er prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn tatsächlich unzumutbar ist. Gerade in der Berufsausbildung ist ein solches Argument schwer zu rechtfertigen, da die Ausbildung auf den Erwerb von Qualifikationen und nicht auf die unmittelbare Arbeitsleistung abzielt.
Sollte der Arbeitgeber dennoch kündigen, hätte Ihr Mann die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG beim Arbeitsgericht einzureichen. Zwar gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) während der Probezeit nicht, doch eine Überprüfung auf treuwidrige oder sittenwidrige Kündigung (§ 138 BGB, § 242 BGB) wäre möglich. Ein gerichtliches Verfahren könnte klären, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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