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Kündigung fristlos

13. September 2021 12:59 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich möchte gerne wissen ob ich die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung beim Arbeitgeber habe.
Ausbildungsbeginn war am 1. September.
Dieser begangen betriebsbedingt mit Urlaub bis zum 12 September.
Ich habe nun gekündigt Zum 16. September ab diesem Tag habe ich eine neue Anstellung.
Im Ausbildungsvertrag steht folgende Klausel die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.
Par. 8
Der Ausbildungsvertrag kann nach Maßgabe des paragraph 3 Absatz 2 TVöD besonderer Teil der Pflege und Paragraph 16 Absatz 4 tvöd-e allgemeiner Teil gekündigt werden diese Tarifregelungen haben zurzeit folgenden Wortlaut

paragraph 3 Absatz 2 während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Darauf habe ich mich berufen und bekomme nun die Antwort dass meine Kündigungsfrist zwei Wochen betragen würde was stimmt?

13. September 2021 | 13:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Darauf habe ich mich berufen und bekomme nun die Antwort dass meine Kündigungsfrist zwei Wochen betragen würde was stimmt?"

Die Kündigung ist in Ihrem Fall - und das haben Sie bereits richtig erkannt - ohne eine Frist möglich.

Grundsätzlich beträgt zwar die Kündigungsfrist im Probearbeitsverhältnis nach § 622 III BGB zwei Wochen so wie es die Gegenseite angibt, aber in Ihrem Fall gelten zwei Besonderheiten, welche die allgemeine Regelung des § 622 III BGB verdrängen:

Zum einen greift nach Ihrer Schilderung bereits ein Tarifvertrag, der die fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit ermöglicht.

Zum anderen befinden Sie sich in der Ausbildung. Hier gilt § 22 I BBiG, wonach während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Beide Sondernormen, Tarifvertrag als auch § 22 I BBiG, ermöglichen Ihnen also eine fristlose Kündigung.




Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Raphael Fork

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