Sehr geehrter Fragesteller,
Studenten sind i.d.R. nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig ( <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html">§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5</a>). Die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung endet dann zu diesem Zeitpunkt. Ausnahmsweise besteht jedoch nach dieser Vorschrift auch Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus. Dies ist der Fall, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.
Nur die Zeit des Besuchs einer entsprechenden Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges wird als Hinderungsgrund anerkennt, nicht jedoch z.B. die vor dem Besuch der Ausbildungsstätte liegende Berufstätigkeit. Dem Zweiten Bildungsweg sind Ausbildungen allgemeinbildender Art zuzurechnen. Darunter fiele z.B. der Besuch eines Abendgymnasiums, nicht jedoch die für die Zulassung zur Begabtenprüfung erforderliche mindestens 5-jährige Berufstätigkeit. Da im Rahmen der Begabtenprüfung kein Besuch einer entsprechenden Ausbildungsstätte stattgefunden hat, wird die Darlegung, die allgemeine Hochschulreife im Rahmen einer solchen Prüfung abgelegt zu haben, für sich genommen nicht zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht führen.
Anerkennt werden aber wie oben erwähnt auch andere Gründe, z.B. Erkrankung, Behinderung, unter Umständen auch schwierige wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. nicht abgeschlossene Berufsausbildung des Ehepartners), die dazu zwangen, zunächst eine Berufstätigkeit auszuüben.
Sie sollten, jedenfalls falls Sie zusätzlich noch andere Gründe für die Überschreitung der Altersgrenze haben, fristgemäß Widerspruch einlegen und Ihre Situation umfassend darlegen.
Bei Entscheidungen über Versicherungs- und Beitragspflichten sowie Anforderung von Beiträgen hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86a.html " target="_blank">§ 86a SGG</a>). Die Pflichtmitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung endet also trotz des Widerspruchs zu dem von der Krankenkasse genannten Zeitpunkt. Versichern Sie sich anschließend innerhalb der 3-Monatsfrist freiwillig weiter, so müssen Sie trotz des Widerspruchs zunächst die höheren Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung zahlen.
Falls das Widerspruchsverfahren oder ein etwaiges Gerichtsverfahren in Hinsicht auf die Überschreitung der Altersgrenze positiv für Sie ausfällt, so werden die zuviel Beiträge entweder erstattet (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__26.html " target="_blank">§ 26 SGB 4</a>) oder mit Ihrer Zustimmung von der Krankenkasse mit künftigen Beitragsansprüchen verrechnet (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28.html" target="_blank">§ 28 SGB 4</a>). Soweit die Krankenkasse auf Grund dieser Beiträge Leistungen erbracht hat, gilt dies jedoch nicht. Nehmen Sie also etwaige Zusatzleistungen nur für freiwillige Mitglieder in Anspruch, so kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Mehrbeiträge ganz oder teilweise nicht erstattet oder verrechnet werden. Verzinsung und der Lauf der 4-jährigen Verjährungsfrist des Erstattungsanspruches richten sich nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__27.html " target="_blank">§ 27 SGB 4</a>.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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