Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass der Familienvater gesetzlich pflichtversichert ist.
Die Beendigung der Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenvesicherung ist in § 190 SGb V geregelt.
Hier steht nichts davon, dass die Mitgliedschaft endet, wenn man nicht an einer Rehamaßnahme teil nimmt.
Weiterhin ist Ihrer Schilderung zu entnehmen, dass Ihr Mann seit Anfang des Jahres krank geschrieben ist. Dann steht er im Bezug von Krankengeld und ist krankenversichert.
Was können Sie also tun?
1. Widerspruch einlegen!
2. Eilantrag bei Gericht stellen auf Feststellung, dass Mitgliedschaft besteht.
Zudem scheint merkwürdig, dass die Kündigung mit einer Frist von 2 Tagen ausgesprochen wurde.
Dies spricht von sich aus für die Rechtwidrigkeit der Maßnahme.
Ihren Mann brauchen Sie nicht aus dem Krankenhaus zu holen, da gem. § 19 Abs. 2 SGB V
für einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft Anspruch auf Leitungen besteht.
Allerding gehe ich davon aus, dass die Mitgliedschaft nicht beendet ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht und Änderungen oder Weglassungen in der Sachverhaltsdarstellung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
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Diese Antwort ist vom 30.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.11.2012
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22:46
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
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