Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In § 26 SGB II
finden sich Zuschussregelungen zu privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Hierzu bestimmt u.a. § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II
, dass für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, allein durch die Zahlung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags hilfebedürftig würden oder wieder hilfebedürftig würden, vom Jobcenter grundsätzlich ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Es sollte damit der Differenzbetrag vom Jobcenter zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Hierauf sollte eine entsprechender Antrag gestellt werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 2 SGB II
. Da eine Familienversicherung des Partners insoweit nicht in Betracht kommt, würde hier eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder u.U. eine private Krankenversicherung in Betracht kommen. Der Betrag, der erforderlich wäre, um die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft insoweit zu vermeiden, sollte damit vom Jobcenter übernommen werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die zügige Antwort. Wie es aussieht, kommt dann wieder ein Berg an Formularen auf die kleine Familie zu....
Zur Nachfrage. Bedeutet das als Folgerung- wenn eine Bedarfsgemeinschaft deutlich (z.B. 500,-€ ) über dem Hartz4-Satz liegt und das arbeitslose Mitglied dieser BG sich beim Jobcenter anmeldet/ diesem zu Verfügung steht vom Jobcenter für diesen arbeitslosen Mann AUßER der Jobvermittlung- keinerlei Leistungen materieller Art übernomme/ zur Verfügung gestellt werden ? (wie es ja wäre, wenn eigene kleine Wohnung-> H4-Leistung + KV ! )
Danke !!
Soweit ich Ihre Nachfrage verstanden habe, darf ich diese wie folgt beantworten: Der Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht für die Bedarfsgemeinschaft bezogen auf einzelne Mitglieder der BG solange das Einkommen/ Vermögen der Bedarfsgemeinschaft ein Niveau nicht oder noch errreicht, ab dem der Bedarf der BG aus dem Einkommen/ Vermögen vollständig gedeckt werden kann.