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Bedarfsgemeinschaft. Wegfall Anspruch. Was mit Krankenversicherung des Partner?

3. Januar 2017 10:42 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler, LL.M. (AUS)

Zusammenfassung

Wird die Krankenversicherung des Mannes vom Jobcenter weiterhin bezahlt, wenn die Frau ab August 2017 wieder arbeitet und das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft über dem Hartz-4-Satz liegt?

Ja, das Jobcenter kann weiterhin den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung des Mannes übernehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Hierfür sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden. Eine Familienversicherung über die Partnerin kommt nicht in Frage, daher wäre eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder eventuell eine private Krankenversicherung eine Option.

Hallo!
Bisher Mutter , Vater gemeinsames Kind (nicht verheiratet, Mann EU-Ausländer)
leben seit 3 jahren in einer Wohnung. Derzeit Mutterjahr.
Mann beim Jobcenter gemeldet (hat Schwerbehinderung 60%; aber ohne Kennzeichen) . Die Bedarfsgemeinschaft erhält Harz 4.
Im August 2017 wird die Mutter wieder arbeiten gehen. Mann jetzt grade für 6 Monate krankgeschrieben worden. Für ihn Aussicht Arbeit- unwahrscheinlich.
Ab August dann folgende Situation.
Frau geht wieder arbeiten- Einkommen ca. 80,-€ über dem derzeit anerkannten
harz4-Satz.
Damit en tfällt ja der Anspruch auf Geld für die Bedarfsgemeinschaft.
Der Mann steht weiterhin dem Jobcenter zur Verfügung.
wird auch seine - dringend notwendige- Krankenversicherung vom Jobcenter
weiter bezahlt? ODER- entfällt das dann ?
falls selber zahlen- sicher anrechenbar, fällt die Bedarfsgemeinschaft ja
wieder in den Bedarf zurück.
Also- wie den Bezug Hartz4 bei Arbeitsbeginn Frau im August 2017
am besten gestalten ?
Vielen Dank !

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In § 26 SGB II finden sich Zuschussregelungen zu privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Hierzu bestimmt u.a. § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II , dass für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, allein durch die Zahlung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags hilfebedürftig würden oder wieder hilfebedürftig würden, vom Jobcenter grundsätzlich ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Es sollte damit der Differenzbetrag vom Jobcenter zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Hierauf sollte eine entsprechender Antrag gestellt werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 2 SGB II . Da eine Familienversicherung des Partners insoweit nicht in Betracht kommt, würde hier eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder u.U. eine private Krankenversicherung in Betracht kommen. Der Betrag, der erforderlich wäre, um die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft insoweit zu vermeiden, sollte damit vom Jobcenter übernommen werden können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2017 | 12:23

Danke für die zügige Antwort. Wie es aussieht, kommt dann wieder ein Berg an Formularen auf die kleine Familie zu....
Zur Nachfrage. Bedeutet das als Folgerung- wenn eine Bedarfsgemeinschaft deutlich (z.B. 500,-€ ) über dem Hartz4-Satz liegt und das arbeitslose Mitglied dieser BG sich beim Jobcenter anmeldet/ diesem zu Verfügung steht vom Jobcenter für diesen arbeitslosen Mann AUßER der Jobvermittlung- keinerlei Leistungen materieller Art übernomme/ zur Verfügung gestellt werden ? (wie es ja wäre, wenn eigene kleine Wohnung-> H4-Leistung + KV ! )
Danke !!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2017 | 12:39

Soweit ich Ihre Nachfrage verstanden habe, darf ich diese wie folgt beantworten: Der Anspruch auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht für die Bedarfsgemeinschaft bezogen auf einzelne Mitglieder der BG solange das Einkommen/ Vermögen der Bedarfsgemeinschaft ein Niveau nicht oder noch errreicht, ab dem der Bedarf der BG aus dem Einkommen/ Vermögen vollständig gedeckt werden kann.

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