Sehr geehrte Fragestellerin,
hinsichtlich der Rückforderung des Krankengeldes sollten sie zunächst auf einen Bescheid warten (dies kann noch mherere Wochen dauern), gegen den Sie Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erheben können. In diesem Verfahren würde dann aller Voraussicht nach ein weiteres unabhängiges ärztliches Gutachten eingeholt, das zu der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit Stellung nimmt.
Das sogenannte Hamburger Modell ist in § 74 SGB V
geregelt, wobei hierfür allerdings die Zustimmung von der Krankenkasse eingeholt hätte werden müssen, da Sie damit prinzipiell wieder als eingeschränkt arbeitsfähig gelten, jedoch mit Fortzahlung des Krankengeldes.
Allerdings sollten Sie sich von Ihren Ärzten bescheinigen lasen, dass es sich hierbei lediglich um eine Testphase handelte und Sie auch in dieser Zeit prinzipiell arbeitsunfähig waren. Dieser Bescheid wäre dann auch für das Verfahren gegen die Dt. Rentenversicherung notwendig.
Hinsichtlich des erlernten Berufes ist es jedoch so, dass auch andere Tätigkeiten ausgeübt werden müssen, auch wenn es nicht dem Beruf entspricht. Allerdings gilt auch hier die Grenze der Zumutbarkeit und der Belastungsfähigkeit.
Ein Arzt oder Rechtsanwalt würde dann nicht als Lagerarbeiter arbeiten müssen, ebenso keine fertig gelernte Kraft in einem Beruf, in dem meist ungelernte Arbeitskräfte arbeiten (z.B. Reinigungskraft).
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für die Antwort.
Ist die Krankenkasse denn bis zur Klärung des Sachverhaltes nicht verpflichtet mir Krankengeld zu zahlen? Soweit ich weiß gilt hier keine aufschiebende Wirkung. Kann ich das irgendwie über das Sozialgericht einfordern? Ich bekomme nicht einmal mehr Krankengeldauszahlungsscheine geschickt und es ist seit 01.02. nur für zwei Wochen Krankengeld gezahlt worden. Mein Arzt hat eine gelbe AU-Bescheinigung ausgestellt mit Vermerk "als Ersatz für Krankengeldschein".
Bin ich nun krankenversichert oder nicht? Muss ich mich als Selbstständiger versichern oder abwarten bis eine rechtsgültige Entscheidung getroffen wurde? Es hängen ja auch meine zwei Kinder (einer im Studium, einer zu Hause 5 Jahre) dran.
Ich habe auch einfach Angst Sozialhilfe zu beantragen, da die dann erst einmal wollen, dass ich mein ganzes erspartes Geld aufbrauche und dann evtl. noch die Wohnung wechseln muss weil sie zu groß für zwei Personen ist nur weil die Krankenkasse sich weigert zu zahlen. Wie soll ich dann ohne irgendein Eigenkapital beruflich wieder auf die Beine kommen? Evtl. muss ich eine Umschulung selbst bezahlen oder den Weg in die Selbstständigkeit gehen wenn alle Stricke reißen.
Wenn Sie sagen eine gelernte Kraft kann nicht in einem ungelernten Beruf eingesetzt werden, ist m. E. eine Umschulung unvermeidbar, da ich in meinem erlernten Beruf (DRG-Kodierfachkraft) nur innerhalb des Gesundheitswesens einsetzbar bin und außerhalb keine Chance habe. Aber gerade im Gesundheitswesen (sprich Krankenhaus) kann ich nicht mehr eingesetzt werden.
Viele Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
es gibt wegen der aufschiebenden Wirkung die Möglichkeit, diese im einstweiligen Verfahren zunächst einmal anordnen zu lassen, dass der Widerspruch bzw. die Klage aufschiebende Wirkung besitzt und Sie wieder krankenversichert sind.
Solange Sie jedoch keinen anderen Bescheid von der Krankenkasse haben, bleiben Sie auch weiterhin krankenversichert.
Sie sollten daher noch einmal mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und unter Fristsetzung um das Ihnen noch zustehende Krankengeld bitten.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt