Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Gilt für mich als Kroatin das Erbrecht von Kroatien oder das deutsche Erbrecht ?
Nach Art. 25 EGBGB
unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Gleiches gilt nach dem kroatischen IPR-Gesetz, so dass insoweit kroatisches Erbrecht anzuwenden ist.
Muss ich das Bargeld oder die gekaufte Wohnung bei der Steuerbehörde melden ?
Bei den deutschen Steuerbehörden müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Der Erblasser hatte weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Brauche ich die Übersetzung der Schenkungsurkunde und des Kaufvertrages für die Behörden ?
Für das deutsche Finanzamt ist dies jedenfalls nicht erforderlich. Nach Ihrem Sachvortrag findet ausschließlich kroatisches Erbrecht Anwendung.
Soweit ich bei zoll.de erfahren habe, ist die Einfuhr des Geldes nach Deutschland kein Problem, wenn ich es anmelde und die Herkunft erkläre. Muss ich dazu den Kaufvertrag übersetzen und vorweisen ?
Die Anmeldung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 verpflichtend und stellt bei einem Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße belegt wird.
Die Anmeldung von Barmitteln können Sie mit dem Vordruck 0400 elektronisch ausfüllen.
Wenn Sie der Anmeldung eine Übersetzung in die deutsche Sprache beifügen, haben Sie alles getan, um die Herkunft der Barmittel schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren (Seite 2 des Vordrucks).
Eine Verpflichtung zur Vorlage des Kaufvertrages ergibt sich insoweit aus dem Anmelderfordernis nicht.
Aus den o.g. Gründen sollten Sie aber auf die Beifügung einer Übersetzung nicht verzichten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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