Hallo, ich habe eine Frage zur Verjährung nach widersprochenem Mahnbescheid und einem erneut gestellten Mahnbescheid zum gleichen Vorgang nach ca. 3 Jahren. Folgender Zeitablauf liegt vor: 27.05.2017 Mahnbescheid erhalten 07.06.2017 Widerspruch (Gesamtforderung) zum Mahnbescheid eingelegt 07.07.2017 Schreiben vom Amtsgericht (AG) erhalten, Geschäftszeichen wurde durch AG angelegt, Gegenseite wurde vom AG aufgefordert innerhalb von 2 Wochen den gemachten Anspruch zu begründen und einen Antrag zu formulieren. 30.12.2020 bisher keine Anspruchsbegründung der Gegenseite, kein Gerichtverfahren durch AG eingeleitet 31.12.2020 Erneuter Mahnbescheid der Gegenseite unter neuer Geschäftsnummer zum gleichen Vorgang wie vom 27.05.2017 durch Gegenseite gestellt 12.01.2021 Den neuen Mahnbescheid unter neuer Geschäftsnummer zum gleichen Vorgang wie vom 27.05.2017 erhalten 23.01.2021 Widerspruch (Gesamtforderung) zum neuen Mahnbescheid unter neuer Geschäftsnummer zum gleichen Vorgang wie vom 27.05.2017 eingelegt 27.01.2021 parallel zu den o.g. ... Frage: Ist der Mahnbescheid vom 27.05.2017 nach 6 Monaten verjährt ( § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB) und hat die Gegenseite Anspruch einen neuen Mahnbescheid mit neuem Geschäftszeichen zum gleichen Vorgang nach ca. 3 Jahren zu stellen?