Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1)
Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs können nicht abschließend geprüft werden.
Zwar wäre ein Widerspruch zeitlich noch rechtzeitig möglich, da die Frist erst am 12.03.14 abläuft. Ferner wäre der Mahnbescheid nicht ausdrücklich genug bestimmt, da ein fehlerhafter Rechtsgrund mitgeteilt wird, was zur Unzulässigkeit des Mahnbescheid führt.
Allerdings sind sämtliche Vertragsdaten sowie die geführte Korrespondenz unbekannt, so dass die Verjährung nicht geprüft werden kann.
Zu 2)
Ein Widerspruch muss nicht begründet werden.
Zu 3)
Die Äußerung stellt keine neue Ratenzahlungsvereinbarung da, da die Annahme wie auch die Angabe der Raten fehlt. Ob es sich um eine hemmende Verhandlung handelt, kann aufgrund des fehlenden Kontexts nicht abschließend geprüft werden. Auf des ersten Blick erscheint die Äußerung aber keine Hemmung bewirkt zu haben, da nicht über den Bestand der Forderung verhandelt wurde, sondern die Existenz durch Sie anerkannt wurde.
Für eine - hier nicht mögliche - ausführliche juristische Prüfung des Sachverhalts stehe ich unter den hier hinterlegten Kontaktdaten gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen