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Mahnbescheid und Verjährung

| 19. September 2024 11:30 |
Preis: 48,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Verjährungshemmende Wirkung durch einen Mahnbescheid

Am 20.12.2023 stellte der Anwalt eine Rechnung mit dem Zahlungsziel 21.12.2023. Am 21.12 2023 beantragte er einen Mahnbescheid.der am 22.12.2023 ausgestellt wurde.
Ist dieser Mahnbescheid rechtskräftig?
Die Rechnung war über einen Arbeitszeitraum in 2020 und ist am 31.12.2023 verjährt.
Sollte der Mahnbescheid nicht rechtskräftig sein bewirkt er dann trotzdem eine Hemmung der Verjährung?

19. September 2024 | 13:46

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

entscheidend für Ihre Frage ist zunächst, wann der Mahnbescheid Ihnen förmlich zugestellt wurde. Soweit der Mahnbescheid lediglich am 22.12.2023 erlassen wurde, müssten Sie mir noch mitteilen wann er Ihnen zugestellt wurde. Soweit eine Zustellung am 23.12.2023 erfolgt ist, so würde der Mahnbescheid mit Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist, mithin mit Ablauf des 10.01.2024, in Rechtskraft erwachsen. (Da der 23.12. ein Samstag und der 25. und 26.12. ein gesetzlicher Feiertag waren, beginnt die Frist am 27.12.2023 und kommt am 10.01.2024 zum Auslauf)

Unabhängig von der Rechtskraft hat jedoch bereits die Zustellung eines Mahnbescheids verjährungshemmende Wirkung. Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids wirkt jedoch nicht unbegrenzt. Die Verjährungshemmung beträgt ab Zustellung des Mahnbescheides grundsätzlich sechs Monate seit der letzten Verfahrenshandlung. Gerät das Verfahren in den Stillstand, weil der Anwalt im Falle eines Widerspruchs binnen sechs Monaten keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt oder die Gerichtskosten nicht einzahlt endet die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2024 | 14:23

Der Mahnbescheid wurde am 28.12.2023 zugestellt, am 7.1.2024 habe ich wiederspruch eingelegt. Ich werde die Summe jetzt wohl doch dem Anwalt überweisen,
Vielen Dank
Sie haben mir sehr geholfen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2024 | 14:28

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Nachdem Sie gegen den am 28.12.2023 zugestellten Mahnbescheid fristgerecht am 07.01.2024 Widerspruch erhoben haben, hätte der Kollege grundsätzlich bis zum 08.07.2024 Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen müssen. Hat er dies versäumt, könnten Sie die Einrede der Verjährung gegen die Honorarforderung erheben.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich noch einmal für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. September 2024 | 18:38

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. September 2024
5/5,0

Er hat mir sehr weitergeholfen, vielen Dank!


ANTWORT VON

(331)

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90451 Nürnberg
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