Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend für Ihre Frage ist zunächst, wann der Mahnbescheid Ihnen förmlich zugestellt wurde. Soweit der Mahnbescheid lediglich am 22.12.2023 erlassen wurde, müssten Sie mir noch mitteilen wann er Ihnen zugestellt wurde. Soweit eine Zustellung am 23.12.2023 erfolgt ist, so würde der Mahnbescheid mit Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist, mithin mit Ablauf des 10.01.2024, in Rechtskraft erwachsen. (Da der 23.12. ein Samstag und der 25. und 26.12. ein gesetzlicher Feiertag waren, beginnt die Frist am 27.12.2023 und kommt am 10.01.2024 zum Auslauf)
Unabhängig von der Rechtskraft hat jedoch bereits die Zustellung eines Mahnbescheids verjährungshemmende Wirkung. Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids wirkt jedoch nicht unbegrenzt. Die Verjährungshemmung beträgt ab Zustellung des Mahnbescheides grundsätzlich sechs Monate seit der letzten Verfahrenshandlung. Gerät das Verfahren in den Stillstand, weil der Anwalt im Falle eines Widerspruchs binnen sechs Monaten keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt oder die Gerichtskosten nicht einzahlt endet die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Der Mahnbescheid wurde am 28.12.2023 zugestellt, am 7.1.2024 habe ich wiederspruch eingelegt. Ich werde die Summe jetzt wohl doch dem Anwalt überweisen,
Vielen Dank
Sie haben mir sehr geholfen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Nachdem Sie gegen den am 28.12.2023 zugestellten Mahnbescheid fristgerecht am 07.01.2024 Widerspruch erhoben haben, hätte der Kollege grundsätzlich bis zum 08.07.2024 Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen müssen. Hat er dies versäumt, könnten Sie die Einrede der Verjährung gegen die Honorarforderung erheben.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich noch einmal für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen