Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die relevanten Unterlagen wie die Abmahnung sowie die Unterlassungserklärung nicht möglich ist.
Grundsätzlich finden auf die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG gemäß § 102 UrhG
die Vorschriften der Verjährung des ersten Buches des fünften Abschnitts des BGB Anwendung. Das sind die §§ 1914 ff. BGB
.
Ihr Ansatzpunkt in Ihrem Vorgehen gegen die Abmahnung war nicht ganz günstig. Grundsätzlich hat derjenige die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen, der die Ansprüche geltend macht. Das heißt, die Abmahner hätten Ihnen in diesem Fall darlegen und beweisen müssen, dass Sie den Urheberrechtsverstoß begangen haben. Zudem können Sie grundsätzlich eine negative Tatsache, dass Sie die Verletzung nicht begangen haben, nur schwer bis gar nicht beweisen. Leider kann die Abgabe einer, wenn auch modifizierten, Unterlassungserklärung ein kleines Eingeständnis. Außerdem wirkt eine solche, da Sie keinen Anspruch darstellt, grundsätzlich lebenslang. Das heißt, jeder Verstoß dagegen kann geahndet und mit einer Vertragsstrafe bestraft werden.
Da sich die Verjährung nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften beurteilt, verjährt ein urheberrechtlicher Anspruch grundsätzlich in drei Jahren. Er beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.
Eine Verjährung kann, wie Sie richtig sagen, gehemmt werden. Dies ist bei Verhandlungen über den Anspruch gemäß § 203 BGB
der Fall. Leider nennen Sie für Ihr Vergleichsangebot keine zeitlichen Daten, so dass eine abschließende Beurteilung nicht stattfinden kann. Außerdem kann die Verjährung aber durch Rechtsverfolgung gehemmt werden gemäß § 204 BGB
. Hier fehlen leider auch genauere Angaben zum Vorgehen der Gegenseite. Bei Einreichung einer Klage oder Erlass eines Mahnbescheids wäre beispielsweise die Verjährung gehemmt.
Die Ansprüche könnten 2014 verjährt sein, allerdings fehlen hier Daten zur Hemmung. Durch Vergleichsverhandlungen tritt eine Hemmung grundsätzlich ein. Eine Deckelung nach dem UrhG gab es schon länger, wenn Sie die aktuellste Gesetzesänderung meinen, dann wirkt diese grundsätzlich nicht rückwirkend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
es ist weder ein Mahnbescheid ergangen oder eine Klage eingereicht worden. Bis jetzt nur "normale" Schreiben vom Anwalt.
Bei der Forderung war auch eine Anschlussinhaberfeststellung dabei, mit der bewiesen werden sollte, dass mein Anschluss den Verstoß begangen hat (Anschlussinhaberhaftung).
Da ich nicht beweisen kann, dass an dem Tag mein Rechner aus war, habe ich eben das Problem...
In der modifizierten UE wurde ausdrücklich nochmal jeder bisherge Rechtsverstoß bestritten - also auch kein Schuldeingeständnis gemacht!
Mein Vergleichsangebot habe ich im April 2013 gemacht. Schriftlich und ohne Anwalt, einfach nur ein formloses Angebot um das alles endlich abhaken zu können. Ich habe noch niemals eine Tauschbörse genutzt und wollte es einfach nur noch vergessen.
Wäre dann durch die Hemmung die Verjährung erst im April 2014 oder noch schlimmer erst 2015, weil ich die Verhandlungen ja erst jetzt offiziell beende? Vorher gab es ja keine weitere Korrespondenz dazu.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Da kein Mahnbescheid oder eine Klage anhängig sind, tritt hierdurch also keine Hemmung der Verjährung ein.
Es mag ja sein, dass eine Anschlussinhaberfeststellung bei dem Aufforderungsschreiben dabei war. Allerdings spricht allein die Inhaberschaft des Anschlusses nicht unmittelbar für den Verstoß. Die Gegenseite muss Ihnen wie gesagt beweisen. dass Sie den Verstoß begangen haben. Sobald noch weitere Personen im Haushalt leben, wie beispielsweise ein Ehegatte, dann ist dies bereits für die Gegenseite nicht feststellbar und beweisbar. Eine Aufsichtspflicht für den Ehegatten hat der Anschlussinhaber nicht. Daher bestünden Zweifel, welcher der beiden Ehegatten, einen vermeintlichen Verstoß begangen haben soll, so dass wahrscheinlich jedes Gericht derartige Ansprüche mangels Beweises zurückweisen würde. Also nochmals: Sie müssen grundsätzlich nicht beweisen, dass Sie den Anschluss nicht benutzt haben.
Wenn Sie sich in der Erklärung von einem Verstoß ausdrücklich distanziert haben, ist das gut, so dass keine Rechtspflicht eingestanden wurde.
Das Problem ist, zu bestimmen, wie lange die Verjährung möglicherweise gehemmt war, weil keine ausdrücklich Befristung des Angebots zum Vergleich im Schreiben enthalten war. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB
ist der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt anzunehmen. in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Wenn Sie keine Frist gesetzt haben zur Annahme des Angebots, dann dürfte wohl eine Annahme spätestens zwei Wochen später zu erwarten gewesen sein, diese sind ja abgelaufen. Wenn man zugrunde legt, dass der urheberrechtliche Anspruch 2010 entstanden ist und der Verletzte auch in diesem Jahr Kenntnis von den Tatsachen hatte, was anhand seiner Abmahnung ja deutlich wir, dann könnte der Anspruch trotz Zugrundelegung einer Hemmung von zwei Wochen, dennoch nunmehr verjährt sein.
Ich kann Ihnen bei direkter Beauftragung meiner Person gerne anbieten, die Rechtssache für Sie zu übernehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt
Einen kleinen Nachtrag nehme ich noch vor:
Es muss oben selbstverständlich heißen: Die §§ 194 ff. BGB
. Da ist versehentlich eine "1" dazwischengerutscht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt