Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht Sie sondern der Gegner beweisen muss, dass Sie eine Rechnung erhalten haben. Kann er es nicht, so sind natürlich die vom Gegner begehrten Zinsen nicht zu zahlen: Diese Zinsen stellen einen sogenannten Verzugsschaden dar, § 286 BGB
. Voraussetzung ist, dass Sie in Verzug sind. Verzug setzt eine Mahnung oder eine Zahlungsverpflichtung zu einem bestimmten Termin voraus. Wenn Sie eine Rechnung mit Zahlungsdatum erhalten haben, geraten Sie nach Überschreiten des Datums in Verzug, so dass Sie Zinsen zahlen müssen.
Beachten Sie bitte, dass der Gegner den Zugang der Rechnung beweisen muss. Nicht ausreichend ist, dass er (durch einen MItarbeiter) in Nachweis bringt die Rechnung abgesandt zu haben. Die Absendung beweist nach der Rechtsprechung des BGH gar nichts.
Nun zur Hauptforderung: Auch hier verhält es sich so, dass der Gegner beweisen muss, dass die Rechnung in der Höhe von 500 EUR entstanden ist, also er die in der Rechnung behaupteten Aufträge durchgeführt hat. Er muss dem Gericht, soweit Sie die in der Rechnung behaupteten Leistungen bestreiten, darlegen, was er für Sie wann getan hat. Kann er dies nicht, oder können Sie Gegenrechte geltend machen, so wird der Gegner seine Forderung nicht durchsetzten können.
Nun zum Weiteren Vorgehen:
Sie können gegen den Mahnbescheid Einspruch einlegen. Benutzen Sie dabei das Formular, welches Ihnen das Mahngericht beigefügt hat und lesen Sie die Hinweise genau durch. Bitte achten Sie auf die Frist von 14 Tagen ab Zugang!
Nach Einspruchseinlegung muss der Gegner dem Gericht eine Klagebegründung liefern, in welcher er genau darlegt warum er Geld von Ihnen möchte. In einer Klageerwiderung können Sie unter anderem die beiden oben genannten Punkte vorbringen.
Zur Verjährung: Ausreichend ist das der Gegner den Mahnbescheidsantrag im alten Jahr eingereicht hat und eine demnächstige Zustellung durch das Gericht vorgenommen wird. Das Sie den Mahnbescheid schon jetzt erhalten haben, vermute ich fast, dass er noch im alten Jahr erfolgte. Sie können dies bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erfragen. Sollte der Mahnbescheidsantrag erst 2010 eingegangen sein, so können Sie die Einrede der Verjährung erheben. Dies müssen Sie ausdrücklich so gegenüber dem Gericht formulieren.
Hinsichtlich der Umfirmierung wird sich die Frage stellen, ob die Firma fortgeführt wurde, oder der Mann eine neue gegründet hat. Im letzteren Fall wäre der Mann gar nicht mehr Forderungsinhaber, was allein schon zu einer Klageabweisung führen könnte.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und sich dadurch Ihr berechtigter Ärger etwas gemindert hat.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Hallo,
kurz zur Klarstellung! Die Rechnung beträgt 1400 Euro. Die Mahngebühren knapp 500 Euro + 150 Euro Gebühren.
Der Mahnbescheid kommt von ihr. Ihr Gewerbe ist meiner Meinung nach aber erloschen. Jedenfalls hat ihr Mann die Firma weitergeführt. Kann sie mit erloschenen Gewerbe die Rechnung von vor 3 Jahren noch fordern? Der Mahnbescheid wurde im Dezember 2009 aufgegeben.
Ich habe eben den in den Mahnbescheid Prozessbevollmächtigen Anwalt angerufen. Er hat die Rechnung nie gesehen. Wie komme ich an die Rechnung inkl. Belege für jedes einzelne Paket (dürften mehrere hundert sein)?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage,
auch bei erloschenem Gewerbe können Rechnungen noch gefordert werden. Ich gehe davon aus, dass es sich um ein Einzelunternehmen und nicht um etwa eine GmbH handelt, die der Mann übernommen hat. Sollte letztes zutreffen, so muss die Frau beweisen, dass Sie Forderungsinhaberin geblieben ist.
Dass der Anwalt die Rechnung nie gesehen hat, lässt vermuten, dass eine solche Rechnung nicht exisiert.
An die Rechnung kommen Sie, indem Sie in Ihrer Klageerwiderung die Forderung und den Erhalt der Rechnung bestreiten. Dann muss die Gegenseite die Rechnung vorlegen und die angeblich erbrachten Leistungen beweisen. Also nicht Sie müssen sich um die Rechnung und vor allem die Belege kömmern, sondern die Gegenseite muss sie dem Gericht und auch Ihnen im gerichtlichen Verfahren in Vorlage bringen. Wenn es mehrere hundert Belege sind, wird dies für den Gegner schwierig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Nachfrage,
auch bei erloschenem Gewerbe können Rechnungen noch gefordert werden. Ich gehe davon aus, dass es sich um ein Einzelunternehmen und nicht um etwa eine GmbH handelt, die der Mann übernommen hat. Sollte letztes zutreffen, so muss die Frau beweisen, dass Sie Forderungsinhaberin geblieben ist.
Dass der Anwalt die Rechnung nie gesehen hat, lässt vermuten, dass eine solche Rechnung nicht exisiert.
An die Rechnung kommen Sie, indem Sie in Ihrer Klageerwiderung die Forderung und den Erhalt der Rechnung bestreiten. Dann muss die Gegenseite die Rechnung vorlegen und die angeblich erbrachten Leistungen beweisen. Also nicht Sie müssen sich um die Rechnung und vor allem die Belege kömmern, sondern die Gegenseite muss sie dem Gericht und auch Ihnen im gerichtlichen Verfahren in Vorlage bringen. Wenn es mehrere hundert Belege sind, wird dies für den Gegner schwierig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt