Aufhebung unterzeichneter Mietvertrag und Vermittlungsvertrag
vom 29.4.2009
25 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Alle Parteien haben nun ein Interesse daran, beide Verträge aufzuheben und für nichtig zu erklären. ... Die Unterzeichner haben ein gemeinschaftliches Interesse den unterzeichneten Wohnungsmietvertrag [Adresse] vom [Datum] sowie den unterzeichneten Vermittlungsvertrag mit [Makler] einvernehmlich aufzuheben und sämtliche Ansprüche aus den Verträgen 1. und 2. aufzugeben. ... Mit Unterzeichnung der Gemeinschaftlichen Vereinbarung werden sowohl Vertrag 1. wie auch Vertrag 2. für nichtig erklärt und [Mieter], [Vermieter bzw.