Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Um die von Ihnen benannte Forderung (Zahlungsanspruch) gegenüber Ihrem Kunden durchzusetzen, könnten Sie unter anderem wie folgt vorgehen:
Sie übersenden Ihrem Kunden noch einmal Ihre Rechnung in Verbindung mit einer Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung. Vorliegend halte ich eine Zahlungsfrist von einer Woche für angemessen. Diese Schreiben müssen so versandt werden, dass Sie den Zugang später nachweisen können. Hier empfiehlt sich grundsätzlich die Versendung per Einschreiben mit Rückschein oder die Übersendung mittels eines Boten.
Für den Fall, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung erfolgt, könnten Sie einen Rechtsanwalt mit der Erstellung eines außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderungsschreibens beauftragen. Die Ihnen dadurch entstehenden Kosten, wären dann von Ihrem Kunden ebenfalls als Verzugsschaden zu tragen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie sofort einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens (Mahnbescheid) beauftragen bzw. das Mahnverfahren selbst einleiten. Auch die hierdurch entstehenden Kosten sind grundsätzlich von Ihrem Kunden zu tragen.
Legt der Kunde hiergegen fristgemäß Widerspruch bzw. gegen einen Vollstreckungsbescheid fristgemäß Einspruch ein, wird die Angelegenheit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geklärt.
Legt Ihr Kunde dagegen nicht fristgemäß Widerspruch bzw. Einspruch ein, können Sie dann aus dem Ihnen zustehenden Titel die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Kunden betreiben.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird geprüft inwieweit Ihnen die behauptete Forderung zusteht.
Nach Ihren Sachverhaltsangaben wurde der Ihren Innenbauarbeiten zu Grunde liegende Werkvertrag mündlich geschlossen. Aufgrund fehlender gegenteiliger Angaben ist derzeit davon auszugehen, dass die VOB/B nicht einbezogen wurde. Das Vertragsverhältnis bestimmt sich daher grundsätzlich nach den Regelungen der §§ 631 ff BGB
. Eine Vereinbarung über die Ihnen zustehende Vergütung wurde offensichtlich ebenfalls nicht geschlossen. Soweit Ihr Kunde behauptet, dass sich die Vergütung für die von Ihnen erbrachten Arbeiten nach den Einheitspreisen aus dem Neubauangebot richtet, wäre grundsätzlich der Kunde verpflichtet dies darzulegen und zu beweisen. Nach Ihren derzeitigen Sachverhaltsschilderungen sind die Einheitspreise aus dem Neubauangebot für Ihre Innenbauarbeiten grundsätzlich nicht beachtlich. Zwischen Ihnen und Ihrem Kunden bestand zunächst keine vertragliche Beziehung. Sie haben mit dem Kunden einen eigenständigen Vertrag geschlossen. Für den von Ihnen behaupteten Werklohn sind dagegen Sie grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet.
Da eine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung offensichtlich nicht geschlossen wurde, ist grundsätzlich die in § 632 Absatz 2 BGB
enthaltene Regelung zu beachten. Soweit eine Vergütungsvereinbarung fehlt, bestimmt sich die Vergütung nach der üblichen Vergütung. Hierbei handelt es sich um die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art und Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gezahlt wird. Es ist daher erforderlich, im konkreten Einzelfall zu prüfen, welche übliche Vergütung für die von Ihnen erbrachten Innenbauarbeiten anfällt.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihnen bei einem BGB-Werkvertrag ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 641 Absatz 1 BGB
erst mit Abnahme der von Ihnen erbrachten Werkleistung zusteht. Die Abnahme kann im Rahmen eines Abnahmeprotokolls festgehalten werden. Dies erleichtert die Beweisführung. Eine Abnahme kann grundsätzlich auch stillschweigend durch den Besteller/Kunden erfolgen. Ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Abnahme vorliegen muss ebenfalls am konkreten Einzelfall geprüft werden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
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