Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1.Ich möchte diesen Vertrag nicht unterschreiben.
Selbstverständlich kann Sie niemand zwingen, den Vertrag zu unterschreiben. In Deutschland herrscht insoweit Vertragsfreiheit.
2.Habe ich das Recht auf den zuvielabgebuchten Beitrag zurück zu bekommen?
Hier kommt es letztendlich auf den Inhalt der Satzung an. Grundsätzlich wäre Ihre Tochter ab dem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr aktiv am Vereinsleben, insbesondere am Tanzen teilnimmt, als passives Mitglied einzustufen und müsste lediglich 20 € zahlen und nicht 70.- €,das ist soweit richtig.
Grundsätzlich haben Sie also einen Rechtsanspruch, den über 20.- € liegenden Betrag unter Hinweis auf die Satzung gemäß § 812 BGB
( ungerechtfertigte Bereicherung) zurückzuverlangen. Die Frage ist allerdings wann. Nach dem Gesetz könnten Sie es sofort verlangen, es sei denn es gibt eine andere Regelung.
Hier kommt wieder die Satzung ins Spiel. Wenn in der Satzung steht, dass im laufenden für eins Jahr eine Rückforderung nicht möglich ist, hätten Sie erst dann einen Anspruch direkt nach Ablauf des betreffenden Vereinsjahres, weil der Rückzahlungsanspruch dann erst gemäß der Satzung fällig werden würde.
3.Warum besteht der Verein auf eine Abstandszahlung,will er damit was vertuschen?
Hier kann ich natürlich genau wie Sie auch nur spekulieren. Hierbei handelt es sich um einen ganz normalen Vergleich, wie er auch in meiner anwaltlichen Praxis nichts ungewöhnliches ist.
Ich denke nicht, dass der Verein in erster Linie etwas „vertuschen" möchte, ich denke vielmehr, dass der Fahrer einen die Angelegenheit schnell und außergerichtlich lösen möchte, um es schnell „ vom Tisch" zu haben.
4.loht es sich auf ein Rechtstreit wo der Verein die Kosten zahlen muss,da sie per Kündigung und mehrmals per Mail in Verzug gesetzt wurden?
Wie bereits mitgeteilt kommt es auf den Inhalt der Satzung an. Sofern nach der Satzung eine Rückzahlung bereits jetzt fällig wäre, hätten Sie überdurchschnittliche Erfolgsaussichten.
Sie hätten hier aber die Beweislast. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass man vor Gericht nie auf der sicheren Seite sein kann ( weil es zum Beispiel auch auf die Beweislast und den Ermessensspielraum des Richters bei der Beweiswürdigung ankommt),würde ich bei geringen Beträgen nicht dazu raten, es auf einen Rechtsstreit hinauslaufen zu lassen , sondern einen Vergleich zu schließen.
Meines Erachtens lohnt sich insbesondere aufgrund des Prozessrisikos ( der Rechtsstreit würde im Fall des Verlustes dann mehr kosten als das, was man eigentlich haben möchte) eine Klage bei einer Forderung unter 500 € aus meiner anwaltlichen Sicht nur bedingt.
Meiner Einschätzung nach wäre bei einer solchen Forderung wie bereits gesagt ein vernünftiger Vergleich vorzugswürdig.
5.wie verhält es sich mit den fehlenden Protokolle,stehen die mir als Beisitzer zu?
Welche Meinung haben Sie dazu?
Ja, hier haben Sie grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die Protokolle und auch darauf, auf Anfrage eine Ablichtung zu erhalten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Diese Antwort ist vom 24.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Vielen Dank,sie konnten mir schon einmal helfen.
Noch eine kurze Nachfrage,
Wenn ich den Vertrag/Vergleich nun nicht unterschreibe,will der Verein mir auch nicht das Geld erstatten.
Wie verhalte ich mich bzw. was soll ich dann tun um an mein Geld zu kommen?
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für den Nachtrag.
In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragen. Sofern Sie nicht über genügend finanzielle Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts verfügen, können Sie beim zuständigen Amtsgericht für die außergerichtliche Vertretung durch den Kollegen einen Beratungshilfeschein beantragen.
Sollte ein Klageverfahren nötig werden, könnten Sie dann Prozesskostenhilfe beantragen.
Ich wünsche Ihnen bei Ihrem weiteren Vorgehen alles Gute!
Mit freundlichem Gruß
Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt