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Unterhaltsansprüche übertragen

5. Dezember 2007 14:07 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:55

Hallo,
ich bin seit Nov.2007 rechtskräftig geschieden. In der Verhandlung wurde nur die Scheidung und der Versorgungsausgleich behandelt. Die Folgesachen sollen in Kürze durch einen notariellen Vertrag geregelt werden.
Zum Kindesunterhalt sieht der Entwurf folgendes vor:

"Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder S, geb. 04.1990 und T, geb 05.1999 hervorgegangen. S lebt beim Kindesvater, T bei der Kindesmutter.

Kindesvater zahlt zu Händen der Kindesmutter für seine Tochter T Kindesunterhalt nach der jeweiligen Stufe sechs der Düsseldorfer Tabelle. Das sind 135% des Regelbedarfs.

Wegen vorstehender Zahlungsverpflichtung unterwirft sich Kindesvater der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Kindesmutter ist berechtigt, sich jederzeit auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen.

Über die grundsätzlich bestehende Unterhaltspflicht der Kindesmutter betreffend des beim Vater lebenden Sohnes sind sich die Parteien einig.

Der Kindesvater erklärt, dass er seine Ehefrau, die Kindesmutter, bis zur Volljährigkeit des Sohnes S von Unterhaltsverpflichtungen freistellt."

Fragen: Diese Freistellung gilt doch erst ab Vertragsabschluß, spricht Unterzeichnung?
Meine Exfrau hat noch keinen Unterhalt für S gezahlt. Kann ich die bestehenden Unterhaltsansprüche der Vergangenheit, insbesondere die, die seitdem meine Exfrau teilerwerbspflichtig ist (8. Geburtstag der T, im Juni wurde meine Exfrau diesbezüglich in Verzug gesetzt), auf meinen Sohn übertragen, sodaß er sie gerichtlich gelten machen kann?
Wenn ja, welcher Form bedarf so eine Übertragung?

Danke für die Antwort.

5. Dezember 2007 | 14:22

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Auffassung, dass die Freistellung erst ab Unterzeichnung des notariellen Vertrages gilt, teile ich nicht so uneingeschränkt. Möglicherweise wird sich aus den Gesamtumständen und aus der Vorkorrespondenz ergeben, dass die Freistellung auch rückwirkend gemeint ist, denn üblicherweise soll ein solcher Vertrag der Beendigung eines unklaren Zustandes dienen und nicht weitere Unklarheiten für die Vergangenheit offen lassen. Außerdem ist fraglich, ob sich die tatsächliche Situation bei Vertragsunterzeichnung ändert, so dass es nachvollziehbar wäre, ab diesem Stichtag eine andere Regelung als in der Vergangenheit zu treffen.

Es wäre deshalb sinnvoll, für Eindeutigkeit zu sorgen und die Freistellung auf die Unterhaltsansprüche des Sohnes ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu begrenzen. Sofern Sie dies nicht möchten (weil Sie sich evl. erhoffen, dass Ihre Ex-Frau es nicht merkt), besteht zumindest das o.g. Risiko.

Wenn tatsächlich Ansprüche Ihres Sohnes gegen die Mutter bestehen, die nicht von der Freistellung umfasst sind, brauchen Sie diese nicht zu übertragen, sondern können sie als Sorgeberechtigter selbst für das Kind geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de



Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2007 | 12:06

Vielen Dank für die Antwort. Trotzdem eine Nachfrage:
Kann ich die Unterhaltsansprüche der Vergangenheit meinem 17jährigen Sohn übertragen, sodaß sie gar nicht mehr Bestandteil des Vertrages sind?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2007 | 12:55

Sehr geehrter Fragesteller,

die Unterhaltsansprüche für Ihren Sohn stehen ohnehin Ihrem Sohn selbst als Anspruchsinhaber zu, so dass sie nicht übertragen werden können.
Nach § 1629 BGB können jedoch die Unterhaltsansprüche Minderjähriger während der Anhängigkeit der Ehesache (auch nach Rechtskraft der Scheidung bis zur Beendigung der Folgesache "Unterhalt") NUR von dem Elternteil im EIGENEN Namen geltend gemacht werden, also nicht vom Kind selbst. Es handelt sich um eine ZWINGENDE Prozessstandschaft bis zur Volljährigkeit des Kindes mit Wirkung für und gegen das Kind. Nach Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind zwar auch Unterhaltsrückstände im eigenen Namen geltend machen, es wird dann jedoch zu klären sein, inwieweit Sie bereits zu Zeiten der Minderjährigkeit als Prozessstandschafter für das Kind etwas geregelt haben. Die Wirkungen einer solchen Regelung treffen dann das Kind. Der Vergleich mit Ihrer Ex-Frau wird also daraufhin zu prüfen sein, inwieweit die Auslegung ergeben könnte, dass Sie für das Kind gehandelt haben und dass im Vergleich auch die Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit geregelt sind. Unklarheiten im Vergleich könnten dann zu Ihren Lasten bzw. zu Lasten des Kindes gehen.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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