Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Auffassung, dass die Freistellung erst ab Unterzeichnung des notariellen Vertrages gilt, teile ich nicht so uneingeschränkt. Möglicherweise wird sich aus den Gesamtumständen und aus der Vorkorrespondenz ergeben, dass die Freistellung auch rückwirkend gemeint ist, denn üblicherweise soll ein solcher Vertrag der Beendigung eines unklaren Zustandes dienen und nicht weitere Unklarheiten für die Vergangenheit offen lassen. Außerdem ist fraglich, ob sich die tatsächliche Situation bei Vertragsunterzeichnung ändert, so dass es nachvollziehbar wäre, ab diesem Stichtag eine andere Regelung als in der Vergangenheit zu treffen.
Es wäre deshalb sinnvoll, für Eindeutigkeit zu sorgen und die Freistellung auf die Unterhaltsansprüche des Sohnes ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu begrenzen. Sofern Sie dies nicht möchten (weil Sie sich evl. erhoffen, dass Ihre Ex-Frau es nicht merkt), besteht zumindest das o.g. Risiko.
Wenn tatsächlich Ansprüche Ihres Sohnes gegen die Mutter bestehen, die nicht von der Freistellung umfasst sind, brauchen Sie diese nicht zu übertragen, sondern können sie als Sorgeberechtigter selbst für das Kind geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Vielen Dank für die Antwort. Trotzdem eine Nachfrage:
Kann ich die Unterhaltsansprüche der Vergangenheit meinem 17jährigen Sohn übertragen, sodaß sie gar nicht mehr Bestandteil des Vertrages sind?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Unterhaltsansprüche für Ihren Sohn stehen ohnehin Ihrem Sohn selbst als Anspruchsinhaber zu, so dass sie nicht übertragen werden können.
Nach § 1629 BGB
können jedoch die Unterhaltsansprüche Minderjähriger während der Anhängigkeit der Ehesache (auch nach Rechtskraft der Scheidung bis zur Beendigung der Folgesache "Unterhalt") NUR von dem Elternteil im EIGENEN Namen geltend gemacht werden, also nicht vom Kind selbst. Es handelt sich um eine ZWINGENDE Prozessstandschaft bis zur Volljährigkeit des Kindes mit Wirkung für und gegen das Kind. Nach Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind zwar auch Unterhaltsrückstände im eigenen Namen geltend machen, es wird dann jedoch zu klären sein, inwieweit Sie bereits zu Zeiten der Minderjährigkeit als Prozessstandschafter für das Kind etwas geregelt haben. Die Wirkungen einer solchen Regelung treffen dann das Kind. Der Vergleich mit Ihrer Ex-Frau wird also daraufhin zu prüfen sein, inwieweit die Auslegung ergeben könnte, dass Sie für das Kind gehandelt haben und dass im Vergleich auch die Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit geregelt sind. Unklarheiten im Vergleich könnten dann zu Ihren Lasten bzw. zu Lasten des Kindes gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin