Endrenovierung Mietwhg.
beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Wübbe / Köln
Der Formularmietvertrag einer großen Berliner Wohnungsgesellschaft enthält zu den Schönheitsreparaturen bzw. zur Endrenovierung nachstehende Bestimmungen: "Der Mieter hat nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen die Schönheitsreparaturen zu tragen, weil die Miete diese Leistungen nicht deckt." Die dem Mietvertrag anhängigen Allgemeinen Vertragsbestimmungen weisen unter Punkt 5 (Erhaltung der Mietsache) Folgendes aus: "Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen" und unter Punkt 12 (Rückgabe der Mietsache): "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen."