Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
Grundsätzlich hat der Vermieter nur dann ein Recht auf das Betreten der vermieteten Wohnung, wenn er dazu ein besonderes Interesse geltend machen kann und sich vorher beim Mieter mit angemessener Frist anmeldet.
In ihrem Fall ist die Frist mit 2 Tagen zwar knapp bemessen aber grundsätzlich eingehalten.
Als Gründe die ein Betreten rechtfertigen, kommen beispielsweise das Interesse des Vermieters die Wohnung wegen der Begutachtung von Mängeln zu besichtigen in Betracht.
Da Sie sich aktuell in einem Rechtsstreit mit dem Vermieter befinden, könnte es gut sein, dass sich auch aus dem aktuellen Streit Punkte ergeben, welche dem Vermieter ein begründetes Interesse am Betreten der Wohnung geben.
Es hängt also in ihrem Fall sehr davon ab, ob sich aus ihren Einzelumständen ein nachvollziehbarer Grund ergibt, warum der Vermieter die Wohnung betreten möchte. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Vermieter ca. 1mal im Jahr die Wohnung routinemässig auch ohne besonderen Grund allgemein auf Mängel besichtigen darf.
In ihrem Fall sind Sie dennoch nicht zwingend dazu verpflichtet den Terminvorschlag des Vermieters wahrzunehmen. Sie können beispielsweise aufgrund eigener Terminüberschneidungen den Vorschlag ablehnen, sind dann aber verpflichtet dem Vermieter am besten 3 Ausweichtermine innerhalb der nächsten Tage anzubieten, von denen der Vermieter wiederum einen annehmen muss.
Ebenso sollten Sie den Vermieter auffordern den Grund des Besuches detailliert anzugeben.
Ich empfehle Ihnen daher gegenüber ihrem Vermieter, am besten schriftlich und vorab per Fax, den Termin aus sachlichen Gründen abzulehnen und mehrere Ausweichtermine innerhalb der nächsten Tage anzubieten. Ebenso sollte Sie um eine schriftliche Angabe des Grundes des Besuches bitten.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort....
Ich habe denen soeben ein Fax geschickt, mit dem Hinweis, das ich den Termin aus persönlichen Gründen nicht einhalten werde. Ausserdem habe ich drei Ausweichtermine ( leider immer nur in den Abendstunden da ich berufstätig bin ) vorgeschlagen. Ich gehe davon aus, dass sie bereits unterwegs sind und das Fax nicht erhalten haben. Wie verhalte ich mich wenn die morgen vor der Tür stehen? Muss ich aufmachen?
Da Sie den Termin nur begründet ablehnen können, empfehle ich Ihnen, soweit ihnen der Vermieter im Laufe des Tages zufällig begegnet ihm Zutritt zu gewähren.
Sie sind zwar weder verpflichtet dem Vermieter morgen den Zugang zu ermöglichen, noch kann der Vermieter den Zugang erzwingen. Ausnahmeweise kann so etwas nur dann angenommen werden, wenn eine erhebliche Gefahr ausgeht, beispielsweise ein Brand oder Rohrbruch..., doch können Sie sich bei unbegründeten Ablehnen eines Termines gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig machen. So kann der Vermieter bei grundlosen Ablehnen beispielsweise die Anreise in Rechnung stellen.
Da Sie nur pauschal "persönliche Gründe" angeführt haben, empfehle ich Ihnen, soweit ihnen der Vermieter zufällig begegnet ihm den Zutritt zu gewähren und für die Zeit wo Sie nicht anwensend sind am besten einen Beweis für die Terminsüberschneidung, beispielsweise einen Zeugen zur Absicherung ihrer Ablehnung bereit zu stellen.