Hier der Wortlaut aus dem Vertrag zur Rückzahlungsverpflichtung: Die vom Unternehmen gezahlten Studiengebühren sind zurückzuzahlen, wenn: - das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Probezeit, aber vor Beendigung des Studiums auf Wunsch von Herrn X bzw. aufgrund einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung seitens des Unternehmens endet. - das Studium aus von Herrn X zu vertretenden Gründen (z.B. Nachlässigkeit) abgebrochen bzw. aufgegeben wird. - das Arbeitsverhältnis durch das Unternehmen gekündigt wird aus Gründen, die Herr X zu vertreten hat (verhaltensbedingte, oder fristlose Kündigung) Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht, wenn die Eigenkündigung bzw. die fehlende Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen veranlasst ist. ... Scheidet Herr X vor Ablauf von 5 Jahren nach Studienende aufgrund eigener Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne dass der Arbeitgeber das Ausscheiden zu vertreten hat und deshalb dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, oder wird das Arbeitsverhältnis innerhalb von 5 Jahren durch Kündigung des Arbeitgebers oder einen Aufhebungsvertrag oder in seiner Person liegender Gründe beendet, so hat der Arbeitnehmer die anteiligen, vom Arbeitgeber verauslagten Kosten zurückzuzahlen.