Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Da keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kommt die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 580a Abs. 2 BGB
für Gewerbemietverträge zum tragen. Ein Gewerbemietvertrag kann auch mündlich, wie vorliegend, abgeschlossen
werden, einer Schriftform bedarf es nicht. Die Kündigungsfrist
gem. § 580a Abs. 2 BGB
beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Da Sie vor einem im Januar 2013 zum 28.02.2014 gekündigt haben, ist die Frist auf jeden Fall eingehalten und wirksam somit gekündigt worden.
Mit der " Brechstange" können Sie allerdings nicht gegen den Mieter vorgehen, Sie benötigen, falls der Mieter einfach drin bleibt, einen gerichtlichen Räumungstitel,der allerdings bei dieser klaren Situation relativ schnell, ich nehme an, allenfalls in sechs Monaten, ergehen sollte.
Sie sollten den Mieter darauf aufmerksam machen, dass Sie ein 3 Familienhaus erstellen wollen und die Mieteinnahmen, die Ihnen entgehen,falls er nicht unverzüglich räumt, als Schadenersatz von ihm verlangen.
Es ist kaum anzunehmen, dass der Mieter das Risiko von hohen Schadenersatzforderungen eingeht. Wenn der Mieter nicht reagiert, sollte unverzüglich die Räumungsklage eingereicht werden, um nicht noch weitere Zeit zu verlieren.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben: "Die Kündigungsfrist
gem. § 580a Abs. 2 BGB
beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres."
Wir haben allerdings zum 28.02.2014 gekündigt somit wäre Februar kein Kalendervierteljahr oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben mit einer Kündigungsfrist von über einem Jahr das Mietverhältnis gekündigt und haben somit auf jeden Fall die gesetzliche Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB
eingehalten, die Kündigung aus Januar 2013 wäre bereits zum
30.09.2013 wirksam gewesen, Sie aber haben dem Mieter noch eine längere Kündigungsfrist eingeräumt, womit auf jeden Fall die Kündigung von der Einhaltung der Frist her nicht zu beanstanden ist.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt