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Vermietete Werkstatt gekündigt – Mieter will nicht ausziehen

| 29. März 2014 20:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:55

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir besitzen ein Grundstück. Darauf befindet sich ein Wohnhaus mit Scheune und Garage. Die Garage sowie ein Teil von der Scheune sind seit ca. 30 Jahren an eine Privatperson als Bastlerwerkstatt zur Autoaufbereitung vermietet. Es existiert kein Mietvertrag. Das Mietverhältnis wurde im Januar 2013 zum 28 Februar 2014 gekündigt. Für die Kündigung haben wir keine Bestätigung (Unterschrift) vom Mieter erhalten, dass er die Kündigung erhalten hat. Wir haben ihm lediglich das Dokument überreicht.


Der Mieter findet keine andere Werkstatt und möchte somit nicht ausziehen. Mietzahlungen kommen weiterhin regelmäßig.

Wir möchten allerdings dieses Jahr alles abreißen und ein 3 Familienhaus auf dieses Grundstück bauen.

Was können wir machen, um den Mieter los zu werden? Welche Möglichkeiten gibt es? Bei einer Räumungsklage muss man doch bis zu einen Jahr (?) auf einen Gerichtstermin warten, was uns zu lange dauert und somit keine allzu gute Alternative ist.

Ist die Kündigung rechtswirksam? Wenn nein, wie müssen wir kündigen? Ist es ausreichend die Kündigung einfach per Post zu schicken?

Können wir einfach das Gebäude abreisen und ihm das Ultimatum stellen, entweder er zieht aus oder sein Zeug wird entsorgt? Wenn ja, welche Rechtsfolgen hätte das für uns?

Vielen Dank vorab.

29. März 2014 | 20:33

Antwort

von


(569)
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst vielen Dank für Ihre Frage.

Da keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kommt die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 580a Abs. 2 BGB für Gewerbemietverträge zum tragen. Ein Gewerbemietvertrag kann auch mündlich, wie vorliegend, abgeschlossen
werden, einer Schriftform bedarf es nicht. Die Kündigungsfrist
gem. § 580a Abs. 2 BGB beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Da Sie vor einem im Januar 2013 zum 28.02.2014 gekündigt haben, ist die Frist auf jeden Fall eingehalten und wirksam somit gekündigt worden.

Mit der " Brechstange" können Sie allerdings nicht gegen den Mieter vorgehen, Sie benötigen, falls der Mieter einfach drin bleibt, einen gerichtlichen Räumungstitel,der allerdings bei dieser klaren Situation relativ schnell, ich nehme an, allenfalls in sechs Monaten, ergehen sollte.

Sie sollten den Mieter darauf aufmerksam machen, dass Sie ein 3 Familienhaus erstellen wollen und die Mieteinnahmen, die Ihnen entgehen,falls er nicht unverzüglich räumt, als Schadenersatz von ihm verlangen.

Es ist kaum anzunehmen, dass der Mieter das Risiko von hohen Schadenersatzforderungen eingeht. Wenn der Mieter nicht reagiert, sollte unverzüglich die Räumungsklage eingereicht werden, um nicht noch weitere Zeit zu verlieren.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt






Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2014 | 21:19

Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort.

Sie schreiben: "Die Kündigungsfrist
gem. § 580a Abs. 2 BGB beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres."

Wir haben allerdings zum 28.02.2014 gekündigt somit wäre Februar kein Kalendervierteljahr oder?




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2014 | 08:55

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben mit einer Kündigungsfrist von über einem Jahr das Mietverhältnis gekündigt und haben somit auf jeden Fall die gesetzliche Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB eingehalten, die Kündigung aus Januar 2013 wäre bereits zum
30.09.2013 wirksam gewesen, Sie aber haben dem Mieter noch eine längere Kündigungsfrist eingeräumt, womit auf jeden Fall die Kündigung von der Einhaltung der Frist her nicht zu beanstanden ist.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. März 2014 | 10:13

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. März 2014
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