Schadensersatzforderung wg. unterlassener Schönheitsreparaturen / Nachmietervertrag
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist / Hirschaid
Bei Wohnräumen besteht im Regelfall nach Ablauf der folgenden Nutzungsdauer ein Renovierungsbedarf: Bei Küchen, Bädern, Duschen und sonstigen Nassräumen nach drei Jahren Nutzung, bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach fünf Jahren Nutzung, bei anderen Nebenräumen nach sieben Jahren Nutzung. - Sofern trotz Ablauf der vorgenannten Zeiträume noch kein tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht, kann der Mieter die Renovierung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen, nämlich dann, wenn Renovierungsbedarf entstanden ist. ... (Wohnzimmer, Südostraum, Büro, Bad/WC; Küche) - die jeweiligen Raumzustände sind zw. gepflegt und abgenutzt eingestuft worden. ... Feuchtigkeitsschäden und Schimmel hinter den bei der Übergabe von Ihnen nicht entfernten Einrichtungsgegenständen noch gar nicht berücksichtigt (dass ich die Küche an die Nachmieter verkaufe wusste er von vornherein und von evtl.