Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer Online-Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Die gewünschte vertragliche Absicherung könnte durch einen Nachtrag zu dem bereits geschlossenen Kaufvertrag mit etwa folgendem Inhalt erreicht werden:
"Der mit Vertrag vom ......... vereinbarte Kaufpreises wird am 15.08.2005 nur dann in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn der Verkäufer bis zu diesem Datum die defekte Tür (Farbe dunkelblau) ausgetauscht hat. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Käufer berechtigt, einen Betrag in Höhe von EUR ...... (ggf. 1/4 ) bis zur Lieferung der Tür zurückzubehalten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Tür bis spätestens zum 31.08.2005 zu liefern. hat der Verkäufer die Tür bis zum 31.08.2005 nicht ausgetauscht, ist der Käufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. "
Sollte der Verkäufer nicht bereit sein, diesen Nachtrag zu unterzeichnen und tauscht er weiterhin die Tür nicht am 15.08.2005 aus, steht Ihnen auch ohne den vorgenannten Nachtrag das Recht zu, der Kaufpreiszahlung die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB
entgegenzuhalten. Da die mangelhafte Tür im Verhältnis zu der gesamten Einbauküche einen eher geringen Wert haben dürfte, wird man hier ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des gesamten Kaufpreises wohl nicht annehmen können. Hier sollte daher ein anteiliger Abzug vorgenommen werden. Weiterhin sollten Sie dem Verkäufer - wenn er den Nachtrag nicht unterzeichnet - eine First für den Austausch der Tür setzen, um nach erfolglosem Ablauf von Ihrem Recht auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz Gebrauch machen zu können.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Informationen. Der Kaufpreis der Küche liegt bei 800 Euro inkl. aller Geräte und ist sicherlich für das Alter derselben (1 Jahr) gut von uns verhandelt worden. Alle Geräte sind auch in Ordnung. Ich habe zwischenzeitlich auch mit dem Käufer sprechen können, aber eine Unterzeichnung einer von Ihnen vorgeschlagenen Nachtragsregelung kommt für ihn nicht in Frage, da er jetzt auch noch übers Wochenende verreist. Ich muss am Montag wieder arbeiten. Die Geldübergabe war um 9:00 Uhr morgens am 15.8. angesetzt, da er um 14:00 Uhr die Wohnungsabnahme hat (wobei er mich nicht dabei haben wollte). Bzgl. eines Rückbehalts einer geringen Summe war er auch nicht einverstanden. Also habe ich ihm nun mitgeteilt, dass er erst das Geld bekommt, wenn ich die Tür übergeben bekomme, da er mit keiner Lösung zufrieden scheint. Ich sehe aber auch nicht ein, den gesamten Kaufpreis zu zahlen, wenn nun wieder ein Mangel vorhanden ist. Er weiß nach seiner Angabe auch schon seit mind. 3 Wochen über diese Fehllieferung bescheid und wollte die Geldübergabe sogar auf heute verlegen, da wir am Dienstag dieser Woche telefonierten. Hatte aber an diesem Tag nichts von einer anderen Farbe der Türe erzählt. Deshalb kommt mir die Sache komisch vor.
Nun habe ich noch eine Nachfrage im Rahmen dieser kostenlosen Funktion:
Ich habe seine neue Adresse nicht, wie soll ich ihm eine Nachfrist zur Erfüllung des Kaufvertrages setzen, wenn die Tür bis zum 15.8 nicht übergeben wird, mündlich geht das ja nicht (jedenfalls ist diese Art ja im Allgemeinen nicht zu beweisen). Ich habe beim Kaufvertrag jedoch die Personalausweisnummer mit aufgenommen.
Vielen Dank und einen schönen Abend noch.
Mit freundlichen Grüßem
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Ihnen der Verkäufer seine neue Adresse nicht freiwillig mitteilt, können Sie versuchen, diese von dem Vermieter zu erhalten. Da anzunehmen ist, dass der Verkäufer einen Nachsendeauftrag bei der Post gestellt hat, wird ihm ein Schreiben, dass Sie bereits in der nächsten Woche absenden können, wohl zugehen. Andernfalls bleibt Ihnen noch die Möglichkeit einer Einwohnermeldeamtsanfrage. - Sollten sich Probleme aufgrund der Zurückhaltung des gesamten Kaufpreises bis zur Übergabe der Tür ergeben, können Sie sich gerne erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
petry-berger@gmx.de