Sehr geehrte Damen und Herren, bei einer Recherche bin ich bei Wikipedia auf folgenden Satz gestoßen: "Geht es um Gesundheitsaspekte des Untersuchten selbst, so geht das Selbstbestimmungsrecht bei noch vertretbarem Gesundheitsrisiko des Untersuchten so weit, dass er sich nicht gegen seinen Willen vor Schaden zu bewahren lassen braucht, vorausgesetzt, er ist zuvor hinreichend über die möglichen Folgen einer unveränderten Fortsetzung der Tätigkeit belehrt worden." Mich würde die Quelle interessieren, und ob es dafür vielleicht juristische Präzedenzfälle gibt. die Fakten: Ich bin Leitender Oberarzt einer Zentralen Notaufnahme eines Krankenhauses derMaximalversorgung, 28 Jahre im Unternehmen. Routinemäßige Untersuchung beim Betriebsarzt am 16.8.12: Pflichtuntersuchungen (Biomonitoring auf Hepatitis A-C, Tuberkulose) ohne Beanstandungen.Nebenbefundlich Herzrhythmusstörung (seit 25 Jahren bekannt, kein Krankheitswert, war deshalb nie krank).