Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Die handschriftlichen Ergänzung in Ihrem Vertrag bezüglich der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende ist nicht zu beanstanden.
Die weitere Ergänzung des Vertrages bezüglich der Vertragsstrafe von einem Bruttogehalt bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ( vorsätzlich oder fahrlässig) ist auf Ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Eine Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 04.03.2004 Aktenzeichen: 8 AZR 196/03)grundsätzlich zulässig. Allerdings nur dann, wenn die Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur Kündigungsfrist steht. Vertragsstrafen, die den Arbeitnehmer nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Das BAG hält insoweit bei einer längeren Kündigungsfrist auch Vertragsstrafen von bis zu zwei Monatsgehältern für wirksam
Da die Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt im Verhältnis der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende als nicht unangemessen erscheint, dürfte die Vertragsstrafe meines Erachtens nicht zu beanstanden sein.
Die Zahlung der Vertragsstrafe ist jedoch nur für den Fall vorbehalten, dass Sie vertragswidrig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Liegt jedoch ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wie bei Ihnen durch das ständige Mobbing des Abteilungsleiters vor, entfällt selbstverständlich die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages, hier also permanente Schikanieren durch den Abteilungsleiter, müssten Sie jedoch vor dem Arbeitsgericht, sollte es soweit kommen, beweisen. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, z.B. durch Mitarbeiter, die die Vorfälle mitbekommen haben, haben Sie Ihr Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages dargelegt mit der Folge, dass eine eventuelle Klage Ihres Arbeitgebers auf Zahlung der Vertragsstrafe scheitert.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Bedenken Sie bitte, dass diese Internetplattform lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung der Lage dienen soll, die ein ausführliches Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt vor Ort, der insbesondre sämtliche Unterlagen sichten kann, letztlich nicht ersetzen kann.
Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dratwa,
vielen Dank für die ausführliche Beratung.
Ich hätte noch eine Rückfrage: ich würde gerne wissen, ob E-Mails als Nachweis in Frage kommen und ob ein Attest vom Hausarzt bzw. vom Nervenarzt darüber, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, benötigt wird.
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie durch ein Attest eines Arztes( am besten natürlich durch einen Facharzt, also einen Nervenarzt) belegen können, dass bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Mobbing Ihres Abteilungsleiters eingetreten sind, haben Sie die Unzumutbarkeit einer weiteren Tätigkeit im Betrieb belegt mit der Folge, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Grundsätzlich reichen E-Mails als Nachweis nicht aus, wenn zum Beispiel wie bei der Kündigung die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift verlangt wird. Eine Kündigung per E-Mail entfaltet keine Rechtswirkung. Für den normalen Schriftverkehr mit Ihrem Artbeitgeber (also keine Kündigung) können per E-Mail kommunizieren, soweit dies im Betrieb üblich und nicht ausdrücklich untersagt ist.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt